...
Ablehnungsbescheid bzw. negativen bescheid der KSK oder DRV erhalten ?
Hier geht es vor allem um:
- Ablehnung durch die Künstlersozialkasse, also die Feststellung, dass keine Versicherungspflicht nach dem KSVG besteht und
- Festsetzung der Künstlersozialabgabe durch Künstlersozialkasse oder Deutsche Rentenversicherung (DRV).
Außerdem gibt es viele weitere Konstellationen im Bereich dieser Thematik, in denen ein negativer Bescheid dieser Stellen möglich ist. Zu unseren Leistungen rund um die Künstlersozialabgabe gibt es hier weitere Infos.
widerspruch gegen den ksk- oder DRV-bescheid
Ganz wichtig ist es, die Widerspruchsfrist von einem Monat einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Schreibens im Briefkasten oder, falls es nicht möglich ist den Zugang genau nachzuweisen, drei Tage nach dem Absenden des Schreibens durch die Künstlersozialkasse oder Deutsche Rentenversicherung (Datum auf dem Bescheid ist i.d.R. entscheidend).
Ein Widerspruch muss schriftlich oder persönlich bei der Künstlersozialkasse eingelegt werden (Adresse: Gökerstraße 14, 26384 Wilhelmshaven) bzw. bei der im Bescheid (Widerspruchsbelehrung) genannten Stelle der DRV (meist ist dies die zentrale Widerspruchsstelle der DRV in Berlin).
Ein Widerspruch sollte,
- Bezug nehmen auf den KSK- bzw. DRV-Bescheid, gegen den Widerspruch eingelegt wird (mit dessen Datum).
- das Aktenzeichen aus dem Bescheid nennen (also z. B.: „Ich lege hiermit Widerspruch gegen den Bescheid vom ... mit dem Aktenzeichen ... ein“).
- die eigenen Kontaktdaten enthalten.
- unbedingt, schriftlich oder persönlich und fristgerecht eingelegt werden.
- Der Widerspruch muss unterschrieben werden.
Es empfiehlt sich, den Widerspruch per Einschreiben zu versenden oder zusätzlich zu faxen. Normalerweise wird der Eingang des Schreibens bestätigt.
Es ist zudem mittlerweile möglich den Widerspruch per De-Mail einzulegen. Hierzu benötigt man ein entsprechendes registriertes De-Mail-Postfach.
Es ist nicht vorgeschrieben den Widerspruch zu begründen, jedoch sollte man das unbedingt machen. Man kann eine Begründung später nachliefern.
Bei der Widerspruchsbegründung sind einige Dinge zu beachten:
den widerspruch richtig begründen
Eine gute Widerspruchsbegründung sollte,
- alle falschen Auslegungen der KSK/DRV richtigstellen.
- genau auf die Begründung der KSK/DRV eingehen und die Sachlage richtigstellen.
- auf alle Sachverhalte hinweisen, die die KSK/DRV gar nicht oder vielleicht nicht ausreichend berücksichtigt hat.
- Informationen liefern die man zuvor vergessen hat bzw. die sich neu ergeben haben.
- falsche Daten und ähnliches korrigieren.
- weitere Nachweise erbringen.
In manchen Fällen ist es allerdings nötig die Gerichtsurteile des Bundessozialgerichtes zur Künstlersozialkasse zu kennen, damit man der Argumentation der KSK/DRV etwas entgegensetzen kann.
Die Erfahrung zeigt, dass die Chancen für einen erfolgreichen Widerspruch steigen, wenn die Argumentation die richtige ist.
Hier helfe ich gerne. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt auf.
Häufige gründe für ablehnung der Versicherungspflicht und feststellung der KSA-Pflicht
Die Ablehnung durch die KSK, kann die verschiedensten Gründe haben. Die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit wird durch die KSK häufig so interpretiert, dass es sich nicht um eine künstlerische Tätigkeit in ihrem Sinne handelt. Oder die KSK sieht den Schwerpunkt des Erwerbs nicht im künstlerischen Bereich.
Umgekehrt verhält es sich dann mit der Feststellung der Pflicht bzw. der Festsetzung der Höhe der Künstlersozialabgabe. KSK und DRV legen hier die Begriffe der künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten sehr weit aus.
Tatsächlich können solche Bescheide jedoch oft erfolgreich mit einem Widerspruch angegriffen werden.
die erfolgsaussichten des widerspruchs
Ob ein Widerspruch Erfolg hat, kann man natürlich nur nach Prüfung des Einzelfalls wirklich beurteilen.
Im Rahmen einer Erstberatung, kann der Fall detailliert geprüft und die Erfolgschancen können eingeschätzt werden.
was tun, wenn die widerspruchsfrist versäumt wurde?
Tatsächlich sieht das Sozialversicherungsrecht hier besondere Möglichkeiten vor (z.B. § 44 SGB X). Zudem kann es weitere Möglichkeiten geben, das gewünschte Ziel zu erreichen. Es ist also i.d.R. noch nicht alles verloren, wenn die Widerspruchsfrist versäumt wurde.
aufschiebende wirkung des widerspruchs?
Grundsätzlich hat ein Widerspruch im Bereich des Sozialrechts (gemäß § 86a Abs. 1 SGG) eine sogenannte aufschiebende Wirkung.
Dies gilt allerdings (gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG) nicht für Entscheidungen über Sozialversicherungspflicht und entsprechende Abgaben. Das bedeutet für die hier in Bezug genommenen Fälle (Versicherungspflicht nach dem KSVG und Künstlersozialabgabepflicht), dass der Widerspurch keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Die im Bescheid getroffene Entscheidung gilt also vorerst. Es bleibt nun die Möglichkeit einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 86a Abs. 3 SGG) zu stellen und, soweit es um eine Zahlung geht, die Stundung oder die Vereinbarung einer Ratenzahlung (unter Vorbehalt!). Alle diese Anträge bzw. Maßnahmen müssen ausreichend bzw. suffizient begründet und an die jeweils zuständigen Stellen gerichtet werden.