Hier gibt es eine Auswahl wichtiger Gerichtsurteile rund um die KSK.
Die Urteile betreffen vor allem die Themen:
Webdesigner sind Künstler. Für die kreative Gestaltung einer Website muss der Auftraggeber darum die Künstlersozialabgabe abführen.
Handelt es sich dagegen um Tätigkeiten eines Webmaster/ Admin (z.B. Funktionalität, Aktualität, Nutzerfreundlichkeit etc.) fällt dagegen keine Künstlersozialabgabe an.
Tanzunterricht (Jazztanz/Hip Hop) ist Lehre darstellender Kunst.
Der auf zeitgenössische Tanzstile ausgelegter Unterricht fällt unter das Künstlersozialversicherungsgesetz, wenn schwerpunktmäßig Fähigkeiten zur Präsentation von Bühnentanz und nicht sportliche Fitness im Vordergrund stehen.
Werbefotografie (z.B. Modefotografie) ist bildende Kunst im Sinne des KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz).
Für Honorare die an einen Fotografen (auch dessen Personal) gezahlt werden, muss daher die Künstlersozialabgabe gezahlt werden.
Betreiber einer Musikschule müssen auf die Unterrichtsentgelte, welche an die Lehrer gehen, die Künstlersozialabgabe zahlen.
Dies gilt auch, wenn Räume an selbstständige Musiker vermietet werden und daneben Organisationsstrukturen einer herkömmlichen Musikschule bestehen.
Zahlungen an eine Gesellschaft (z.B. Kommanditgesellschaft, GmbH) unterliegen nicht der Künstler-sozialabgabe
Für solche Zahlungen muss der Unternehmer also nicht die Künstlersozialabgabe beachten!
Unterricht stellt "Lehre von Kunst" im Sinne der Künstlersozialkasse dar, wenn den Teilnehmern vorrangig Fähigkeiten und Fertigkeiten zur eigenständigen aktiven Ausübung künstlerischer Betätigungen vermittelt werden.
Das Gehalt eines Geschäftsführers ein "Kreativ-GmbH" kann unter Umständen abgabepflichtig im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe ("KSK-Abgabe") sein.
TätowiererInnen bzw. Tattoo-Artists können unter Umständen in die KSK aufgenommen werden.