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Die Revision der Klägerin ist unbegründet, denn der Erfassungsbescheid der Beklagten vom 7.5.2009 ist rechtmäßig. Die Revision der Beklagten ist hingegen
begründet; deshalb hat der Senat das Urteil des LSG insoweit geändert und die Klage gegen den Abgabenbescheid vom 10.8.2010 abgewiesen.
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A. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 7.5.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.6.2010, soweit darin die
Abgabepflicht dem Grunde nach geregelt ist, sowie der Bescheid vom 10.8.2010, mit dem die Beklagte die zu entrichtende KSA für die Jahre 2006 bis 2009 der Höhe
nach festgesetzt hat. Dabei ist der Abgabenbescheid vom 10.8.2010 nur hinsichtlich der KSA-Festsetzung für die Jahre 2007 bis 2009 angefochten, weil für das Jahr
2006 die KSA auf Null festgesetzt worden und die Klägerin deshalb insoweit nicht beschwert ist. Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten
vom 16.9.2009, mit dem die Beklagte die Höhe der Beitragspflicht für die Jahre 2006 bis 2008 im Wege der Schätzung festgestellt hatte und der später - nach
näheren, aber ebenfalls nur überschlägigen Angaben der Klägerin vom 27.7.2010 - durch den Bescheid vom 10.8.2010 ersetzt wurde (§ 96 SGG). Über
diesen Änderungsbescheid, der dem SG bei Erlass des Gerichtsbescheids vom 23.11.2010 nicht bekannt war, hat das LSG erstinstanzlich entschieden.
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B. Die Klägerin unterliegt - dem Grunde nach - als Unternehmerin der Pflicht zur Abführung der KSA auf an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlte
Honorare, weil sie eine Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeiten iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 9 KSVG betreibt. Der dies feststellende Erfassungsbescheid
der Beklagten vom 7.5.2009 ist rechtmäßig.
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1. Der "Treffpunkt Musik" stellt sowohl nach seiner tatsächlichen Organisationsstruktur als auch nach seinem Auftreten am Markt eine Musikschule und damit den
Prototyp einer Ausbildungseinrichtung iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 9 KSVG dar. Dass die Einrichtung ihrem Wesen nach eine Musikschule ist, auch wenn sie diese
Bezeichnung nicht in ihrem Namen führt, wird auch zu Recht von der Klägerin im Revisionsverfahren nicht mehr in Abrede gestellt. Die Klägerin wehrt sich lediglich
dagegen, sie "betreibe" (als Unternehmerin) diese Musikschule. Dieser Rechtsansicht ist nicht zu folgen. Die Klägerin betreibt mit dem "Treffpunkt Musik" ein
Unternehmen iS des § 24 KSVG.
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a) Den Unternehmensbegriff des KSVG erfüllen alle natürlichen und juristischen Personen, die nachhaltig und nicht nur gelegentlich eine Tätigkeit ausüben, die
einem der in § 24 Abs 1 KSVG genannten Zwecke dient. Die Klägerin betreibt als natürliche Person nachhaltig, nämlich auf Dauer, eine Ausbildungseinrichtung für
künstlerische Tätigkeiten, die auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vor allem an Kinder und Jugendliche im Bereich der Instrumentalmusik
spezialisiert ist.
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Eine Musikschule iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 9 KSVG ist gegeben, wenn in der Einrichtung Musikunterricht erteilt wird, der der Berufsausbildung dient oder an Laien
gerichtet ist, wobei auch die musikalische Früherziehung für Kinder ausreicht (zur Abgrenzung gegenüber dem eher pädagogischen Zielen dienenden
Musikgarten-Unterricht, der keine "Lehre von Musik" darstellt, vgl BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 16), der Unterricht theoretisch oder (auch) praktisch ausgerichtet
ist und bei dem die Musiklehrer und Musiklehrerinnen entweder abhängig beschäftigt oder als selbstständige Lehrkräfte tätig sind. Selbstständig sind die Lehrkräfte
insbesondere dann, wenn sie nach Ort, Zeit und inhaltlicher Gestaltung der Unterrichtstätigkeit frei sind und in ihrer Funktion ein Unternehmerrisiko tragen, etwa
hinsichtlich der Vergütung für ausgefallene Unterrichtseinheiten (vgl Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 24 RdNr 172 bis 174, 178, 185,
186).
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Hier erteilen ausgebildete Musiker (Berufsmusiker) in den Räumen des "Treffpunkts Musik" vor allem Kindern und Jugendlichen theoretischen und praktischen
Musikunterricht sowohl auf Anfänger- als auch auf Fortgeschrittenenniveau zur freizeitmäßigen Ausübung von Instrumentalmusik. Die Lehrkräfte sind selbstständig
tätig, bestimmen insbesondere frei und ohne Weisungsgebundenheit Zeit und inhaltliche Gestaltung ihres Unterrichts und tragen das unternehmerische Risiko bei
Unterrichtsausfall. Als selbstständige Musiker bzw Musiklehrer unterliegen sie grundsätzlich selbst der Künstlersozialversicherungspflicht (§ 2 Satz 1 iVm
§ 1 KSVG).
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b) Der Unternehmensbegriff ist auch nicht auf Einrichtungen beschränkt, die erwerbswirtschaftlich oder mit der Absicht der Gewinnerzielung am Markt agieren. Die
spezifische Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen selbstständigen Künstlern und Publizisten auf der einen Seite und den Vermarktern und Verwertern von
Kunst und Publizistik auf der anderen Seite beruht nämlich nicht darauf, dass mit der Inanspruchnahme der Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und
Publizisten Gewinne erzielt oder überhaupt erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt werden, sondern darauf, dass die Verwerter und Vermarkter bei der Inanspruchnahme
solcher Werke und Leistungen eine arbeitgeberähnliche Position einnehmen (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1; BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11,
RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 97 f).
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Diese Zweckbeziehung ist bei Musikschulen typischerweise gegeben, wenn der Träger selbstständige Musiker mit der Abhaltung von Unterrichtseinheiten beauftragt und
dafür ein Honorar zahlt. Diese typische Vermarktungssituation war Grund für den Gesetzgeber, Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische Tätigkeiten in
den Katalog der stets dem Grunde nach abgabenpflichtigen Unternehmen (§ 24 Abs 1 KSVG) aufzunehmen. Da die von der Klägerin betriebene
Musikschule diesem Kreis abgabepflichtiger Unternehmen ihrer Art nach entspricht, unterfällt sie dem Tatbestand des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 9 KSVG, auch wenn die
konkrete Vertragsgestaltung mit den Lehrkräften über gewerbliche Untermietverhältnisse von der typischen Verwertungsform über Anstellungsverträge (Arbeitnehmer)
oder Auftragsverhältnisse (freie Mitarbeiter) abweicht und keine unmittelbaren Honorarzahlungen von der Klägerin an die Lehrkräfte erfolgen. Anstellungs- und
Auftragsverhältnisse zwischen dem Träger einer Musikschule und den als Lehrkräften tätigen Musikern sind zwar der Regelfall, stellen aber kein unverzichtbares
Wesensmerkmal einer Musikschule dar. Die atypische Vertragsgestaltung wird erst bei der jährlichen Meldung und Festsetzung der zu zahlenden KSA (§ 27
KSVG) bedeutsam, wenn es um die Frage geht, welche Zahlungen in die Bemessungsgrundlage für die KSA (§ 25 KSVG) einfließen.
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c) Dem Unternehmensbegriff steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin möglicherweise gar keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, sondern die Mieteinnahmen nur
ausreichen sollen, sodass dauerhaft kein Verlust erzielt wird und sich der "Treffpunkt Musik" selbst trägt. Für den Unternehmensbegriff der KSVG wird neben der
Nachhaltigkeit der Tätigkeit keine Gewinnerzielungsabsicht, sondern lediglich die Absicht der Erzielung von Einnahmen gefordert (vgl BSGE 111, 94 = SozR
4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 29 mwN). Dabei hat es der Senat stets als ausreichend angesehen, wenn zwischen der Verwertung künstlerischer oder publizistischer
Werke oder Leistungen und der Erzielung von Einnahmen nur eine mittelbare Verbindung besteht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, weil die Klägerin zwar nicht
unmittelbar, aber doch mittelbar Einnahmen aus der künstlerischen Tätigkeit der Lehrkräfte erzielt, indem diese den an die Klägerin gezahlten Mietzins ihrerseits
aus den Honoraren für den erteilten Musikunterricht generieren. Ohne die Zahlung eines Mietzinses der Lehrkräfte würde die Klägerin die Einrichtung nicht
betreiben. Dass die Klägerin dabei im Jahre 2007, also in der Aufbauphase der Einrichtung nach Feststellung des LSG geringere Mieteinnahmen aus den
Untervermietungen erzielen konnte als sie selbst an Mietzins zu zahlen hatte, ist im vorliegenden Zusammenhang unschädlich, weil dies der Absicht der
Einnahmeerzielung nicht entgegensteht.
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d) Auch nach der Art ihrer Vermarktungs- und Verwertungstätigkeit wird die Klägerin vom Katalog abgabepflichtiger Unternehmen in § 24 Abs 1 KSVG erfasst. Der Senat
hat bereits im Jahre 1994 entschieden, dass die Abgabepflicht auch dann besteht, wenn sich die unternehmerischen Aktivitäten im Einzelfall auf Kommissions- oder
Vermittlungsgeschäfte beschränken (Urteil vom 20.4.1994 - 3/12 RK 33/92 - BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 5). Es ging damals um einen gemeinnützigen, aus
Künstlern und Kunstfreunden bestehenden Kunstverein, der in wechselnden Verkaufs- und Präsentationsausstellungen Werke seiner Mitglieder ausstellte und diese in
deren Namen unter Einbehalt eines Provisionsanteils von 15 % der Verkaufssumme veräußerte. Der Kunstverein ist wegen des Betriebs eines Kunsthandel-Unternehmens iS
des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 6 KSVG als grundsätzlich zur Abführung der KSA verpflichtet eingestuft worden. Der Abgabepflicht stand auch nicht entgegen, dass der
Kunstverein den Verkauf der angestellten Kunstwerke nicht auf eigene Rechnung oder als Kommissionär, also im eigenen Namen auf fremde Rechnung (§ 383
Handelsgesetzbuch <HGB>), betrieb, sondern die ausstellenden Künstler ihre Werke überwiegend selbst verkauften, der Kunstverein nur in wenigen Fällen
als Vertreter der Künstler tätig wurde und dann jeweils im Namen der Künstler handelte. Der Unternehmenskatalog des § 24 Abs 1 KSVG erfasst grundsätzlich alle
Handelsformen; hierzu zählen ua neben den Kommissiongesellschaften auch Maklergeschäfte (§ 652 BGB, § 93 HGB).
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Von der Abgabepflicht nach § 24 KSVG ausgeschlossen bleibt nur die Selbstvermarktung durch den Künstler. Sobald ein Künstler seine Werke nicht selbst vermarktet,
sondern sich der vermittelnden Tätigkeit eines Unternehmers bedient, der Organisationsformen zur Verfügung stellt, die Kontakte zwischen Künstlern und Endabnehmern
herstellen oder fördern und dadurch Kaufabschlüsse ermöglichen, unterliegt der in die Vermarktung eingeschaltete Unternehmer der Abgabepflicht. Kunsthandel iS des
§ 24 Abs 1 Satz 1 Nr 6 KSVG ist damit jede Förderung des Verkaufs von Kunstwerken. Für Kunstvereine bedeutet dies, dass es auf die Organisation des Verkaufs im
Einzelnen nicht ankommt. Es ist insbesondere nicht entscheidend, ob die ausgestellten Kunstwerke jeweils durch Mitarbeiter des Vereins im Namen und für Rechnung
des Künstlers oder vom Künstler selbst verkauft werden, solange der Verkauf mit einer vom Verein konzipierten und organisierten Ausstellung im Zusammenhang steht.
Vermarkter oder Verwerter ist auch in diesen Fällen nicht der einzelne Künstler. Dieser ist vielmehr in die Organisation des Verkaufs durch den Kunstverein
eingebunden, der über die beim Verkauf anfallenden Provisionen zudem Einnahmen erzielt (BSGE SozR 3-5425 § 24 Nr 5 S 30; Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO,
§ 24 RdNr 73).
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Diese am Beispiel des Kunsthandels (§ 24 Abs 1 Satz 1 Nr 6 KSVG) entwickelten Grundsätze haben allgemeine Bedeutung für alle Unternehmen, die
vom Katalog des § 24 Abs 1 KSVG erfasst werden. Der Betrieb einer Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeiten iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 9 KSVG
unterliegt somit auch der Pflicht zur Abführung der KSA, wenn zwischen dem Einrichtungsträger und dem als Lehrkraft fungierenden selbstständigen Musiker kein
direktes Auftragsverhältnis mit einer Lehrverpflichtung als freier Mitarbeiter besteht, sondern sich die Verwertung einer künstlerisch-lehrenden Tätigkeit auf ein
"Vermittlungsgeschäft" im Sinne der Bereitstellung einer Organisationsstruktur beschränkt, derer sich die Lehrkräfte bedienen, um Unterrichtsverträge mit den
Schülern bzw deren Eltern abzuschließen und aus ihren künstlerisch-lehrenden Tätigkeiten dem Lebensunterhalt dienende Einkünfte zu erzielen.
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e) Auch hier kann nicht von einer bloßen Selbstvermarktung der Lehrkräfte gesprochen werden, die eine Künstlersozialabgabepflicht der Klägerin entfallen ließe.
Eine Selbstvermarktung liegt - wie bereits ausgeführt - nur dann vor, wenn die künstlerische Leistung ohne jedwede Zwischenschaltung eines Dritten (des
Vermarkters) vom Künstler unmittelbar gegenüber dem Endabnehmer erbracht wird, nicht hingegen dann, wenn der Künstler die Organisationsstruktur eines Dritten
einschaltet (Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 24 RdNr 129). Hier stellt die Klägerin den Lehrkräften nicht nur Räumlichkeiten im "Treffpunkt Musik"
sowie das gesondert anmietbare Klavier zur Verfügung, sondern sie ist auch als Kontaktstelle sowie als Werberin tätig, da sie Telefonkontakte/E-Mail-Kontakte
zwischen Musikinteressenten und einzelnen Lehrkräften herstellt, in den "Gelben Seiten" inseriert (vgl Einnahme-/Überschussrechnung vom
18.6.2009) und den Musikunterricht jedenfalls in der Aufbauphase auch mittels Flyer und Internet-Auftritt beworben hat. Ohne diese von der Klägerin zur
Verfügung gestellte Organisationsstruktur käme der Musikunterricht in den angemieteten Räumen nicht zustande.
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Die Beklagte hat die Klägerin daher zu Recht als Betreiberin einer Musikschule iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 9 KSVG eingestuft.
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2. Nicht erfüllt ist hingegen der Tatbestand des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG, wonach Unternehmer abgabepflichtig sind, wenn sie eine Theater-, Konzert oder
Gastspieldirektion betreiben oder ein sonstiges Unternehmen, das nach seinem wesentlichen Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung
künstlerischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Zwar finden vereinzelt musikalische Aufführungen im "Treffpunkt Musik" statt; dies ist aber nur ein Annex zur
instrumentalmusikalischen Lehrtätigkeit und daher nicht "wesentlicher Zweck" der Einrichtung. Zudem tritt die Klägerin nicht als Veranstalterin dieser Aufführungen
auf; die Organisation liegt jeweils bei den betroffenen Lehrkräften.
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Soweit die Klägerin die Räumlichkeiten an Vereine oder Privatpersonen für einzelne musikalische Veranstaltungen vermietet, unterliegt sie ebenfalls nicht der
KSA-Pflicht nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG, weil sie dabei nicht als Veranstalterin fungiert, sondern stets nur die Räumlichkeiten gegen Entgelt zur Verfügung
stellt und daher in diesem Bereich nur als reine Vermieterin auftritt.
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3. Ferner ist auch nicht der Tatbestand des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG erfüllt, wonach die Abgabepflicht bei der "Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte"
besteht. Wenn eine Bildungseinrichtung im Internet oder auf Flyern selbstständige Künstler in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Lehrpersonals vorstellt, geht es
in der Sache um Eigenwerbung und nicht - oder allenfalls nebenbei - um Werbung für die Künstler und ihr Werk. Zwar sind auch die Eigenwerbung betreibenden
Unternehmen nach § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG grundsätzlich abgabepflichtig; dies gilt allerdings nur dann, wenn dabei - anders als hier - nicht nur gelegentlich
Aufträge zu Werbezwecken an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt werden.
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C. Entgegen der Auffassung des LSG ist auch der Abgabenbescheid vom 10.8.2010 rechtmäßig, über den das LSG erstinstanzlich entschieden hat. Die in den Jahren 2007
bis 2009 angefallenen Unterrichtsentgelte, die von den Schülern bzw deren Eltern an die Lehrkräfte gezahlt worden sind, stellen Honorare für künstlerische
Leistungen dar, die auf Seiten der Klägerin in die Bemessungsgrundlage für die KSA einzubeziehen sind. Die von der Klägerin mitgeteilten, auf eigenen
überschlägigen Berechnungen beruhenden Zahlungen belaufen sich auf 20 640 Euro für 2007, auf 39 440 Euro für 2008 und auf 47 360 Euro für 2009.
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1. Bemessungsgrundlage der KSA sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs 1 oder 2 KSVG zur Abgabe
Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst
nach dem KSVG nicht versicherungspflichtig sind (§ 25 Abs 1 Satz 1 KSVG). Zur Bemessungsgrundlage zählen auch die Entgelte, die ein nicht
abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden (§ 25
Abs 1 Satz 2 KSVG). Entgelt ist nach § 25 Abs 2 Satz 1 KSVG alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder
zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind die Entgelte, die für urheberrechtliche
Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden sowie steuerfreie Aufwandsentschädigungen und
die in § 3 Nr 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen (§ 25 Abs 2 Satz 2 KSVG).
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Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Der Tatbestand des § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG scheidet aus; denn es gab keine direkten Honorarzahlungen der
Klägerin an die Lehrkräfte für die Unterrichtstätigkeit. Die Lehrkräfte waren der Klägerin gegenüber auch nicht zur Erteilung des Unterrichts verpflichtet, sondern
nur in der Nutzung der angemieteten Räume auf die Lehrtätigkeit beschränkt. Die Lehrkräfte haben auf eigene Rechnung und auf eigenes wirtschaftliches Risiko die
Verträge mit den Schülern geschlossen und mit ihnen die Entgelte abgerechnet. Es war mit der Klägerin vereinbart, dass für die Benutzung der Räume ein Mietzins zu
zahlen ist. Auch der Tatbestand des § 25 Abs 1 Satz 2 KSVG ist nicht erfüllt. Die Vereinbarung ging nicht dahin, dass die Klägerin Gläubigerin des von den Schülern
zu entrichtenden Unterrichtsentgelts sein sollte und die Lehrkräfte lediglich als Einzugsstelle fungieren sollten. Gläubiger des Entgelts waren unmittelbar die
Lehrkräfte selbst (§ 611 BGB).
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2. Zu Recht beruft sich die Beklagte allerdings auf den Abgabentatbestand des § 25 Abs 3 Satz 2 Nr 2 KSVG. Nach § 25 Abs 3 Satz 1 KSVG ist ein Entgelt iS des § 25
Abs 1 KSVG auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für die eigene Leistung zusteht.
Dies gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs 1 KSVG zur Abgabe Verpflichteter den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen
eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat (§ 25 Abs 3 Satz 2 Nr 1 KSVG) oder wenn ein zur Abgabe Verpflichteter den
Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen (§ 25 Abs
3 Satz 2 Nr 2 KSVG), es sei denn, der Dritte ist jeweils selbst zur Abgabe verpflichtet (§ 25 Abs 3 Satz 2 letzter Halbsatz KSVG). Da die
Klägerin am Abschluss der Unterrichtsverträge weder auf Seiten der Lehrkräfte noch auf Seiten der Schüler beteiligt ist, kommt lediglich der Abgabentatbestand des
§ 25 Abs 3 Satz 2 Nr 2 KSVG in Betracht. Mit dieser durch das 2. KSVG-Änderungsgesetz vom 13.6.2001 (BGBl I 1027) mit Wirkung ab 1.7.2001
eingeführten Regelung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass auch Zahlungen Dritter an Künstler oder Publizisten aufgrund von "Vermittlungsgeschäften" für den
abgabepflichtigen Vermittler, zB eine Konzertagentur, zur Bemessungsgrundlage gehören. Voraussetzung ist, dass der Abgabepflichtige den Künstler oder Publizisten
an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbracht werden, die über einen Gelegenheitsnachweis, also die bloße Benennung einer
Kontaktmöglichkeit (vgl Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl 2014, § 652 RdNr 25 mwN zum Begriff des Gelegenheitsnachweises sowie RdNr 27 mwN zum Begriff der
Vermittlung) hinausgehen, wie zB Planung, Organisation, Verpflichtung der Künstler und Auszahlung der Honorare (Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO,
§ 25 RdNr 72). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
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a) Die Anwendung des § 25 Abs 3 Satz 1 KSVG setzt grundsätzlich voraus, dass ein als Kommissionär veräußernder Unternehmer ein nach § 24 Abs 1 KSVG
abgabepflichtiger Verwerter ist, der den Verkauf im eigenen Namen für Rechnung eines Künstlers getätigt hat. Da sich die Kommission im engeren Sinne des § 383 HGB
nur auf Waren und Wertpapiere bezieht, künstlerische oder publizistische Werke dies aber nicht sind, ist der Begriff "Kommissionsgeschäft" weit im Sinne eines
jeden Geschäfts im eigenen Namen für fremde Rechnung auszulegen (§ 406 HGB). Gegenstand eines Kommissionsgeschäfts im Sinne des KSVG kann daher auch
ein Gemälde oder ein Urheberrecht sein (Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 25 RdNr 70).
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Mit der Novellierung des KSVG zum 1.1.1989 durch das Gesetz zur Änderung des KSVG vom 20.12.1988 (BGBl I 2606) wurde § 25 Abs 3 KSVG durch
Anfügen von Satz 2 dahin präzisiert, dass zur Abgabepflicht auch jene Kommissionsgeschäfte führen, die ein abgabepflichtiger Unternehmer im Namen des Künstlers und
für dessen Rechnung abgeschlossen hat. Diese Erweiterung geht über den allgemein geltenden Kommissionsbegriff hinaus, der ein Handeln des Kommissionärs im eigenen
Namen voraussetzt. Die Erweiterung ist als Klarstellung für die Fälle zu verstehen, in denen praktisch die Abwicklung eines Geschäfts durch den Kommissionär
erfolgt, aber vertraglich ein Geschäft im Namen und für Rechnung des Künstlers vereinbart ist (Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 25 RdNr 71).
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Nach der bis zum 30.6.2001 geltenden Fassung des § 25 Abs 3 Satz 2 KSVG war die Einbeziehung der Entgeltzahlungen nur für den Fall geregelt, dass ein
abgabepflichtiger Unternehmer als Vertreter eines Künstlers Geschäfte abwickelte. Diese jetzt als erste Alternative des § 25 Abs 3 Satz 2 Nr 1 KSVG normierte
Regelung ("den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten abgeschlossen") ist zum 1.7.2001 durch das 2. KSVG-Änderungsgesetz auf jene Fälle
erweitert worden, in denen ein Abgabepflichtiger im Namen eines Dritten, zB eines Kunden, Verträge mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen
hat (jetzige zweite Alternative des § 25 Abs 3 Satz 2 Nr 1 KSVG). Ferner ist zum 1.7.2001 durch § 25 Abs 3 Satz 2 Nr 2 KSVG bestimmt worden, dass
auch Zahlungen an Künstler oder Publizisten aufgrund von "Vermittlungsgeschäften" (mit Ausnahme reiner Gelegenheitsnachweise) für den abgabepflichtigen Vermittler
zur Bemessungsgrundlage der KSA gehören (Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 25 RdNr 72), es sei denn, der Dritte als Empfänger der künstlerischen
Leistung ist selbst zur Abführung der KSA verpflichtet (§ 25 Abs 3 Satz 2 letzter Halbsatz KSVG).
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b) Mit der Regelung des § 25 Abs 3 KSVG steht somit zumindest für die Zeit ab 1.7.2001 fest, dass auch solche Entgelte für künstlerische Werke abgabepflichtig
sind, die ein Künstler aufgrund eines Kommissionsgeschäfts oder eines Vermittlungsgeschäfts, das über den reinen Gelegenheitsnachweis hinausgeht, erhält.
Dementsprechend unterfällt der Preis, den ein Maler für sein in einer Galerie oder in einer Verkaufsausstellung präsentiertes und dort verkauftes Bild bekommt, der
KSA-Pflicht, auch wenn der Kaufvertrag direkt zwischen dem Künstler und dem Käufer und nicht zwischen dem Käufer und dem Galeristen oder dem die Ausstellung
organisierenden Kunstverein geschlossen wird (für das Jahr 1994 noch offen gelassen in BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 5, S 30, 31).
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Eine entsprechende Konstellation liegt hier vor. Die Musiklehrer und Musiklehrerinnen erhalten Entgelte für den Unterricht von ihren Schülern bzw deren Eltern, die
sie ohne die Vermittlungs- und Vermarktungsleistungen der Klägerin, also der von ihr in Form der Musikschule geschaffenen übergeordneten Organisationsstruktur,
nicht erzielen könnten. Nach der Zielsetzung des § 25 Abs 3 Satz 2 KSVG soll die Pflicht zur Entrichtung der KSA in typischen Dreier-Konstellationen
(Künstler/Vermarkter/Endabnehmer) nicht davon abhängen, ob die eigentlichen Entgelte für die künstlerische Leistung über Konten des Vermarkters geleitet werden.
Wenn - aus welchen Gründen auch immer - die Vertragsbeziehungen unmittelbar zwischen dem Künstler und dem Endverbraucher (Käufer) bestehen und der Vermarkter seine
Vergütung über eine Provision vom Künstler oder - so hier - über "Mietzahlungen" der Lehrkräfte erhält, stellt § 25 Abs 3 Satz 2 KSVG sicher, dass die Vergütung
für die eigentliche künstlerische Leistung für den Vermarkter abgabepflichtig ist.
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c) Diese Auslegung und Anwendung des Abgabetatbestandes des § 25 Abs 3 Satz 2 KSVG korrespondiert zur Anwendung des Erfassungstatbestandes des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr
9 KSVG. Wenn und soweit die Tätigkeit der Klägerin über eine Untervermietung von Räumen an Musiklehrer hinausgeht und im Kern in der Organisation einer Musikschule
besteht, muss dem praktizierten Geschäftsmodell auch bei der Anwendung der Abgabentatbestände des § 25 KSVG Rechnung getragen werden. Die Klägerin ermöglicht die
entgeltliche Erbringung von musikalischer Ausbildung und vermietet nicht nur Räume an Untermieter. Dann muss die Vergütung für die eigentliche "musikalische
Lehrleistung" abgabepflichtig sein. Die Auffassung des LSG, das von der Klägerin praktizierte Geschäftsmodell führe zwar zur Abgabepflicht dem Grunde
nach (§ 24 Abs 1 Satz 1 Nr 9 KSVG), strukturell aber nie zur tatsächlichen Verpflichtung zur Abführung der KSA (§ 25 KSVG), ist
widersprüchlich und wird dem Sinn und Zweck der zum 1.7.2001 erfolgten Erweiterung des § 25 Abs 3 Satz 2 KSVG nicht gerecht.
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3. Der Abgabenbescheid vom 10.8.2010 ist rechtmäßig.
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a) Der formellen Rechtmäßigkeit steht nicht entgegen, dass der Bescheid nach den verwandten Formulierungen eine endgültige Festsetzung der KSA für die Jahre 2006
bis 2009 aufgrund einer konkreten Entgeltmeldung der Klägerin vom 27.7.2010 enthält und nach der Erklärung der Beklagten (vgl Sitzungsniederschrift des
LSG vom 25.2.2014) dies auch so beabsichtigt war, es aber der Sache nach nur um einen weiteren Schätzungsbescheid geht, der den früheren
Schätzungsbescheid vom 7.5.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.6.2010 ersetzt hat (§ 96 SGG). Die Beklagte hat lediglich eine grobe
erste eigene Schätzung durch eine Festsetzung der KSA ersetzt, die auf einer wesentlich genaueren Schätzung der Klägerin über die von den Lehrkräften erzielten
Unterrichtsentgelte beruht, die dann von der Beklagten übernommen worden ist, weil sie diese Schätzung als realitätsnah und glaubhaft angesehen hat. Nach § 27 Abs
1 Satz 3 KSVG nimmt die KSK eine Schätzung der KSA vor, wenn der Abgabepflichtige trotz Aufforderung die Meldung (§ 27 Abs 1 Satz 1 KSVG) nicht,
nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet. Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn der Abgabepflichtige - wie hier - in der Meldung
lediglich Schätz- oder Näherungswerte angibt, weil ihm konkrete Daten nicht bekannt sind und er zur Ermittlung der endgültigen Zahlen - einstweilen oder auf Dauer
- auch nicht in der Lage ist. Es liegt im Verantwortungsbereich eines abgabepflichtigen Unternehmers, durch entsprechende Vertragsgestaltung mit den Künstlern
sicherzustellen, dass diese ihm zumindest einmal jährlich eine Aufstellung über die von ihnen vereinnahmten Entgelte für künstlerische Leistungen zukommen lassen,
um konkrete Meldungen nach § 27 Abs 1 Satz 1 KSVG abgeben zu können.
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Da die Voraussetzungen für eine KSA-Schätzung nach § 27 Abs 1 Satz 3 KSVG am 10.8.2010 objektiv vorgelegen haben, kann der auf eine konkrete endgültige Festsetzung
der KSA hindeutende Abgabenbescheid vom 10.8.2010 nach § 43 Abs 1 SGB X in einen Schätzungsbescheid umgedeutet werden.
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b) Der Abgabenbescheid ist auch der Höhe nach rechtmäßig; denn die Schätzung als solche ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat sich auf die eigenen Angaben der
Klägerin zu den in Betracht kommenden Entgeltzahlungen der Schüler an die in ihren Räumen tätigen Lehrkräfte und die vermutete Gesamthöhe aller Entgelte gestützt.
Wenn diese Angaben zu Lasten der Klägerin falsch oder missverständlich waren und die Klägerin doch noch in der Lage sein sollte, konkrete Daten nachzuliefern und
zu belegen, ist die Beklagte nach Maßgabe des § 44 SGB X verpflichtet, über die Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden KSA neu zu entscheiden. Dazu hat sich
die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 30.9.2015 auch ausdrücklich bereit erklärt.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 1 und 2 VwGO.
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5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 47 und § 52 Abs 1 bis 3 GKG. Die Korrektur der
Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs 3 GKG.
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a) Der Streitwert für die Klage gegen den Erfassungsbescheid vom 7.5.2009, der mangels rückwirkender Feststellung der Abgabepflicht erst ab dem Zeitpunkt seiner
Bekanntgabe im Mai 2009 gilt (§ 36a Satz 1 KSVG iVm § 39 Abs 1 SGB X), bemisst sich nach der zu erwartenden KSA in den ersten drei Jahren seiner
Geltung (BSG SozR 4-1920 § 52 Nr 5 RdNr 4). Da es hierzu bisher keine konkreten Daten gibt, aber aufgrund der Erfahrungen aus den Jahren 2007 bis
2009 jedenfalls wieder mit einer KSA von jährlich bis zu 2000 Euro ab dem Jahr 2010 zu rechnen ist, muss für das maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Klägerin
am Ausgang des Rechtsstreits (§ 52 Abs 1 GKG) auf den Regelstreitwert von 5000 Euro (§ 52 Abs 2 GKG) zurückgegriffen werden.
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b) Der Streitwert für die Klage gegen den Abgabenbescheid vom 10.8.2010 beläuft sich entsprechend der Festsetzung der KSA für die Jahre 2007 bis 2009 auf 5069,04
Euro. Die in dem Bescheid ebenfalls festgesetzten KSA-Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 2136,26 Euro (Januar und Februar 2010 jeweils 144,61 Euro, März 2010
bis Februar 2011 jeweils 153,92 Euro) sind streitwertrechtlich nicht zu addieren, weil die Zeit ab Januar 2010 bereits durch den Erfassungsbescheid abgedeckt ist.
Der Abgabenbescheid konnte sich zwar nicht auf den Streitwert erster Instanz auswirken, der durch den - nunmehr ersetzten - Schätzungsbescheid vom 16.9.2009 mit
seinen deutlich höheren KSA-Ansätzen bestimmt wurde (§ 40 GKG), war dann aber für die Streitwertfestsetzungen in zweiter und dritter Instanz
maßgeblich. Dort beträgt der Streitwert aufgrund der Addition der Teilstreitwerte (§ 39 GKG) 10 069,04 Euro (5000 + 5069,04 Euro).
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