Urteil des Landessozialgerichts Berlin Brandenburg vom 23.05.2021 (Az: L 1 KR 196/17)


schlagworte

tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. März 2017 geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte in dem Bescheid vom 1. Dezember 2014 in der Fassung des Bescheides vom 11. August 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2015 Künstlersozialabgabe auf die von der Klägerin an Frau C und Herrn Dr. B gezahlte Entgelte erhoben hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

 

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 4/5, die Beklagte zu 1/5 zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.

 

Die Revision wird zugelassen.

 

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.186,- € festgesetzt.

 

tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Nachberechnung der Künstlersozialabgabe.

 

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war nach ihrem ursprünglichen Gesellschaftsvertrag die Entwicklung und der Vertrieb von Software und Applikationen sowie Konzeption, Redaktion, Produktion und Betrieb von New Media Plattformen einschließlich Beratung und Projektabwicklung.

 

Die Beklagte führte vom 24. Juli 2014 bis zum 5. November 2014 für den Zeitraum vom 6. Mai 2010 bis zum 31. Dezember 2013 eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch. In diesem Rahmen machte sie die Klägerin darauf aufmerksam, dass Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bestehe, weil Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betrieben werde. In der Anhörung vom 6. November 2014 wies die Beklagte die Klägerin dann darauf hin, dass diese im Prüfzeitraum Aufträge an Layouter, Fotografen, Moderatoren, Designer, Journalisten, Pianisten, Filmproduzenten, Regisseure und Redakteure vergeben habe. Auf die dafür gezahlten Entgelte sei Künstlersozialabgabe zu entrichten.

 

Durch Bescheid vom 1. Dezember 2014 setzte die Beklagte gegen die Klägerin eine Nachforderung der Künstlersozialabgabe für die Zeit vom 6. Mai 2010 bis 31. Dezember 2013 in Höhe von 8.426,37 € sowie Vorauszahlungen ab dem 1. Januar 2014 fest. Die Klägerin erhob Widerspruch. Zu Unrecht habe die Beklagte Künstlersozialabgabe (auch) auf nicht künstlerisch-kreative Leistungen berechnet. Sie habe als Bemessungsgrundlage auch Entgelte für rein technische Leistungen genommen sowie Entgelte für die Moderation des von der Klägerin veranstalteten Hauptstadtsalons, die aber nach fremderstellten Moderationskarten erfolge, und für reine Recherchetätigkeiten.

 

Die Beklagte half dem Widerspruch durch Bescheid vom 11. August 2015 teilweise ab und reduzierte die Nachforderung auf 8.122,08 €. Bei der Berechnung der Künstlersozialabgabe seien als Serviceleistungen ausgewiesene Rechnungsposten eines bestimmten Leistungserbringers nicht mehr berücksichtigt. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Berechnung der Künstlersozialabgabe durch Widerspruchsbescheid vom 3. September 2015 zurück. Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe seien alle an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte, die sich objektiv als Gegenleistung für ein Kunstwerk darstellten. Insbesondere in Bezug auf die Berechnung der Künstlersozialabgabe für die von Dr. P B, B C und T S abgerechneten Leistungen wies die Beklagte darauf hin, dass diese Personen für die Klägerin die publizistische Leistung "Moderation des Hauptstadtsalons" erbracht hätten. Der publizistische Wert und die eigenschöpferische Leistung spielten für die Zuordnung zum abgabepflichtigen Entgelt keine Rolle. A F habe journalistische Tätigkeiten abgerechnet. Diese unterlägen der Künstlersozialabgabenpflicht. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers sei nicht erforderlich.

 

Gegen die Nachberechnung der Künstlersozialabgabe richtet sich die am 25. September 2015 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangene Klage, mit der zunächst geltend gemacht worden ist, dass für die Tätigkeit von Dr. P B, B C, T S und A F zu Unrecht ein Betrag von 1.386,- € berechnet worden sei. Die von den genannten Personen erbrachten Leistungen seien der Art nach nicht abgabepflichtig. Soweit die Berechnung der Künstlersozialabgabe für T S im Streit gewesen ist, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2017 die Klage zurückgenommen. Damit hat sich der streitige Betrag auf der Grundlage der Angaben der Klägerin auf 1.186,00 € reduziert.

 

Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 28. März 2017 der Klage stattgegeben, soweit sie aufrechterhalten gewesen ist: In Bezug auf die Bemessung der Künstlersozialabgabe auf der Grundalge der an Herrn Dr. B, Frau C und Frau F gezahlten Entgelte seien die angefochtenen Bescheide rechtswidrig. Als Träger der Betriebsprüfung habe die Beklagte zwar auch die Entrichtung der Künstlersozialabgabe zu prüfen gehabt. In der Sache sei die Festsetzung der Abgabe aber teilweise rechtswidrig. Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe seien die für künstlerische oder publizistische Leistungen gezahlten Entgelte. Herr Dr. B und Frau C seien aber keine Publizisten und auch nicht in ähnlicher Weise publizistisch tätig gewesen. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urt. v. 23. März 2006 - B 3 KR 9/05 R) sei für die publizistische Tätigkeit ein Öffentlichkeitsbezug erforderlich, der bei den von Frau C und Herrn Dr. B erbrachten Leistungen aber fehle. Die beiden hätten Honorar für die Moderation des "Hauptstadtsalons" erhalten. Aus der Aussage des Geschäftsführers der Klägerin ergebe sich, dass nur ein fester bestimmbarer Kreis von Personen Einladungen zu diesem Hauptstadtsalon erhalten habe. Ungeladene Gäste seien nicht zugelassen gewesen, die Veranstaltung sei auch nicht aufgezeichnet oder vermarktet worden. Die Öffentlichkeit habe gerade ausgeschlossen werden sollen, um eine vertraute private Atmosphäre zu schaffen. Der Hauptstadtsalon habe sich aus Einladungen des Geschäftsführers zu sich nach Hause entwickelt. Die Moderatorentätigkeit sei nebensächlich, die eigentliche Aufgabe der Moderatoren der Empfang der Gäste und ihre Begleitung durch den Abend. Der Hauptstadtsalon verfüge auch nicht über einen Internetauftritt. Es gebe lediglich eine geschlossene Facebookgruppe, Nichtmitglieder hätten keinen Zugang. Die Rechtswidrigkeit der Bescheide in Bezug auf Frau F ergebe sich daraus, dass diese keine journalistischen Tätigkeiten ausgeführt habe. Dafür sprächen die Schilderungen des Geschäftsführers der Klägerin und die eidesstattliche Versicherung von Frau F. Dass auf den Rechnungen journalistische Tätigkeiten abgerechnet worden seien, sei demgegenüber von untergeordneter Bedeutung. Denn maßgeblich seien die tatsächlichen Verhältnisse. Frau F habe lediglich Recherchen durchgeführt.

 

Gegen das ihr am 4. April 2017 zugestellte Urteil richtet sich die am 28. April 2017 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung der Klägerin. Frau F sei auch mit Recherchetätigkeiten journalistisch tätig gewesen. Zum Berufsbild des Journalisten gehörten sowohl die Recherche als auch die Moderation von öffentlichen Veranstaltungen. Nicht überzeugend sei die Auffassung des Sozialgerichts, dass für Frau C und Herrn Dr. B ein Bezug zur Öffentlichkeit fehle. Das Bundessozialgericht habe bereits festgestellt, dass die Tätigkeit eines Moderators künstlerisch bzw. publizistisch im Sinne des KSVG sei (Hinweis auf BSG v. 25. Oktober 1995 - 3 RK 24/94). Daran ändere nichts, wenn dem Moderator für seine Tätigkeit enge Vorgaben gemacht würden. Entsprechend sei auch unerheblich, ob die Moderation durch die Klägerin oder ihre Redakteure vorbereitet werde. Weil der Interviewpartner die an ihn gestellten Fragen nicht im Voraus kenne und die anwesenden Gäste ebenfalls Fragen stellen dürften, sei auch klar, dass die Moderatoren selbst reagieren müssten und sich nicht hilfesuchend an den anwesenden Geschäftsführer der Klägerin wenden könnten. Der Begriff des Publizisten habe sich durch die Neufassung des KSVG nicht geändert. Moderatoren von öffentlichen Diskussionsveranstaltungen, Gesprächsrunden oder Talkshows seien daher Publizisten im Sinne des KSVG.

 

Der Bezug zur Öffentlichkeit ergebe sich aus dem Zweck des Hauptstadtsalons. Nach der Rechtsprechung des BGH könne auch eine geschlossene Veranstaltung als öffentlich angesehen werden, wenn der Kreis der Teilnehmer nicht durch private oder persönliche Beziehungen untereinander verbunden sei, sondern durch den Zweck der Veranstaltung zusammen geführt werde. Der Geschäftsführer der Klägerin habe angegeben, drei bis vier Mal im Jahr einen festen Kreis von 50-60 Personen zum Hauptstadtsalon einzuladen. Die Veranstaltung diene dem Zweck, Gespräche zu führen und Netzwerke zu knüpfen. Damit sei sie öffentlich. Außerdem werde sie offenbar gesponsert von Wirtschaftsunternehmen. Zudem werde im Internet berichtet, wer an den Veranstaltungen teilgenommen habe und welche Aussagen getätigt worden seien. Der Hauptstadtsalon sei in der Öffentlichkeit bekannt und werde in der Öffentlichkeit vermarktet. Die Klägerin habe sich den Hauptstadtsalon als Marke eintragen lassen und unter facebook.com die Webseite www.hauptstadtsalon.com erstellen lassen.

 

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. März 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt (nach dem Sinn ihres Vorbringens)

die Berufung zurückzuweisen.

 

In Bezug auf Frau F gehe die Beklagte zu Unrecht davon aus, dass jeder, der recherchiere, auch Journalist sei. Journalist sei nur, wer mit Analysen und Kommentaren zum aktuellen Geschehen aktiv an der öffentlichen Meinungsbildung teilnehme. Das sei bei Frau F nicht der Fall. In Bezug auf Frau C und Herrn Dr. B konstruiere die Beklagte nunmehr eine Öffentlichkeit. Die Beklagte argumentiere nicht, sondern verwende Tautologien. Das BSG habe keinesfalls kategorisch festgestellt, dass die Tätigkeit eines Moderators künstlerisch bzw. publizistisch im Sinne des KSVG sei.

 

Auch die weiteren von der Beklagten zitierten Urteile des BSG seien nicht geeignet, die Richtigkeit der Rechtsauffassung der Beklagten zu belegen. Soweit sich die Beklagte auf ein Urteil des LSG Berlin-Brandenburg v. 29. Februar 2012 - L 9 KR 69/09 als Vergleichsfall berufe, leide sie an Realitätsverlust. Wahrheitswidrig werde vorgetragen, dass sich an dem Begriff des Publizisten nach der Neufassung von § 2 Satz 2 KSVG nichts geändert habe. Soweit die Beklagte mit ihrem Berufungsvorbringen nunmehr erstmals zur Öffentlichkeit Stellung nehme, sei auf § 15 Abs. 3 Urhebergesetz zu verweisen. Danach gehöre zur Öffentlichkeit jeder, der nicht mit dem Verwerter eines Werkes durch persönliche Beziehungen verbunden sei. Für letzteres sei aber auf das Urteil des Sozialgerichts zu verweisen. Die von der Beklagten genannte Seite www.Hauptstadtsalon.com sei im Internet nicht auffindbar. Die Beklagte versuche, Öffentlichkeit zu konstruieren, obwohl es einen geschlossenen Teilnehmerkreis gebe. In einem Parallelverfahren habe die Beklagte die Auffassung vertreten, dass eine Tätigkeit, für die es einen Studienabschluss gebe, nur von Absolventen des entsprechenden Studiengangs ausgeübt werden könne. Davon wolle sich die Beklagte vorliegend lösen, weil es auch einen Studiengang für Journalismus und Medienwirtschaft gebe, den aber keiner der hier betroffenen Protagonisten abgeschlossen habe. 

 

Die Beteiligten haben sich sämtlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

 

entscheidungsgründe

Nach § 124 Abs. 2153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) konnte der Senat über die Berufung im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den angefochtenen Bescheid aufgehoben, soweit die Beklagte eine Künstlersozialabgabe auf die an Frau C und Herrn Dr. B gezahlten Entgelte festgesetzt und nachgefordert hat. Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

 

Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Bescheides über die Nachforderung einer Künstlersozialabgabe ist § 28p Abs.1a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach hatte die Beklagte als Träger der Rentenversicherung im Rahmen der die Klägerin betreffenden Betriebsprüfung auch die Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe zu prüfen. Nach § 28p Abs. 1a SGB IV war die Beklagte im Zusammenhang mit der Prüfung zuständig, die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem KSVG einschließlich der Widerspruchsbescheide zu erlassen.

 

Zutreffend hat die Beklagte eine Künstlersozialabgabe auch für die von der Klägerin in dem Prüfungszeitraum an Frau C und Herrn Dr. B für deren Moderatorentätigkeit gezahlten Honorare erhoben. Rechtsgrundlage dafür sind die §§ 23, 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG. Nach diesen Vorschriften erhebt die Künstlersozialkasse bzw. im Rahmen einer Betriebsprüfung der Träger der Rentenversicherung eine Künstlersozialabgabe als Umlage von den nach § 24 KSVG zur Abgabe Verpflichteten. Bemessungsrundlage der Abgabe sind nach § 25 Abs. 1 KSVG die Entgelte, die ein Abgabeverpflichteter im Rahmen seiner entsprechenden Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, ohne dass es darauf ankommt, ob diese selbst nach dem KSVG versicherungspflichtig sind. Die Abgabe wird gemäß § 26 KSVG als Vomhundertsatz der Bemessungsgrundlage berechnet.

 

Die Klägerin ist dem Grunde nach gem. § 24 KSVG zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Dafür kommt es nicht darauf an, dass seit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 12. Dezember 2016 der im Gesellschaftsvertrag genannte Gegenstand des Unternehmens der Klägerin geändert worden ist. Nunmehr werden als Gegenstand der Geschäftstätigkeit Public Relations sowie das Verlegen von Medienprodukten genannt. Mit dieser Änderung wird zwar eine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 KSVG begründet, weil sie bekundet, dass die Klägerin das Tatbestandsmerkmal des Betreibens eines Unternehmens erfüllt, dessen Gegenstand die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte ist. Die Klägerin hat aber selbst vorgetragen, dass die Änderung des Gesellschaftsvertrags nur deklaratorisch gewesen und ihr tatsächlicher Unternehmensgegenstand der gleiche geblieben ist. Demnach hat die Klägerin auch vorher schon Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betrieben. Davon abgesehen sind nach § 24 Abs. 2 KSVG abgabepflichtig alle Unternehmer, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn sie im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt wollen. Dass jedenfalls diese Voraussetzungen schon für die Zeit ab dem 6. Mai 2010 vorliegen, hat die Klägerin dadurch unstreitig gestellt, dass sie den Bescheid der Beklagten über die Nacherhebung der Künstlersozialabgabe nur für einzelne Positionen angefochten hat. Ihre grundsätzlich bestehende Verpflichtung zur Entrichtung von Künstlersozialabgabe stellt sie zu Recht nicht in Frage. Denn aus den von der Beklagten in dem streitigen Bescheid benannten Umständen ergibt sich, dass sie Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilt hat, um deren Leistungen für ihre eigenen geschäftlichen Zwecke zu nutzen.

 

Entscheidend für die Abgabepflicht auch auf die von der Klägerin an Frau C und Herr Dr. B gezahlten Honorare ist demnach, ob die honorierten Leistungen als künstlerische oder publizistische Tätigkeiten im Sinne des KSVG anzusehen sind. Abgabenrelevant sind alle Entgelte, die an versicherungspflichtige Künstler und Publizisten im Sinne von § 1 KSVG oder Künstler und Publizisten im Sinne des § 2 KSVG gezahlt werden (BSG v. 16. Juli 2014 - B 3 KS 3/13 R - juris Rn 15). Gegenstand der Tätigkeit von Frau C und Herrn Dr. B war die Moderation des von der Klägerin veranstalteten Hauptstadtsalons. Das Gesetz definiert den Begriff der publizistischen Tätigkeit in § 2 Satz 2 KSVG. Danach ist Publizist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Ausschließlich diese ab dem 1. Februar 2012 geltende Fassung ist hier maßgeblich, weil streitig nur eine Abgabepflicht auf Leistungen ist, die an die Klägerin nach diesem Tag erbracht worden sind. Dr. P B stellte seine von der Beklagten der Abgabepflicht unterworfenen Rechnungen für die Moderation des Hauptstadtsalons der Klägerin am 29. Februar 2012, 26. März 2012, 1. Oktober 2012, 26. Oktober 2012, 23. November 2012, 12. April 2013 und 1. Mai 2013 aus, B C am 21. März 2012, 1 Oktober 2012, 27. Oktober 2012, 16. April 2013 und 6. Mai 2013. Frau C und Dr. B sind als Moderatoren und damit weder als Schriftsteller noch als Journalisten für die Klägerin tätig geworden. Entsprechend hängt die Abgabepflicht davon ab, dass ihre Moderatorentätigkeit als eine publizistische Tätigkeit angesehen werden kann, die der von Schriftstellern oder Journalisten ähnlich ist.

 

Kennzeichnend für den Begriff der publizistischen Tätigkeit ist auch nach der Neufassung des § 2 KSVG, dass eigenschöpferisch eine Mitwirkung im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage erfolgt (LSG Thüringen vom 30. April 2013 - L 6 R 1148/07 - juris Rn 21). Die Gesetzesänderung diente nur der Klarstellung, dass die in Frage stehende publizistische Tätigkeit mit einer journalistischen Tätigkeit vergleichbar sein müsse, sie sollte nicht den Begriff der publizistischen Tätigkeit als solchen ändern (BT-Drucks 17/7991 S. 14). Anders als das Sozialgericht ist der Senat nicht der Auffassung, dass es vorliegend an der Mitwirkung der Moderatoren an einer öffentlichen Aussage schon deswegen gefehlt habe, weil der Hauptstadtsalon keine öffentliche Veranstaltung gewesen sei. Das Sozialgericht verkennt nach Auffassung des Senats die Voraussetzungen der Öffentlichkeit.

 

Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, ob die Moderatorentätigkeit als solche von der Öffentlichkeit wahrgenommen wird. Ausreichend für eine publizistische Tätigkeit ist die Mitwirkung an einem Prozess, der zu einer in die Öffentlichkeit wahrgenommenen Aussage führt, soweit die Teilnahme eigenschöpferische Elemente aufweist. Auch bei Journalisten kommt es auf einen Beitrag zum öffentlichen Kommunikationsprozess an, nicht auf deren Status als eine in der Öffentlichkeit bekannte Person. Die namentliche Zuordnung eines Zeitungsartikels oder eines sonstigen Beitrags ist nicht zwingende Voraussetzung einer journalistischen Tätigkeit. Stellt man auf die Bedeutung des Hauptstadtsalons für die Öffentlichkeit ab, wird die von der Klägerin gewollte Wirkung der Veranstaltung nicht dadurch definiert, dass eine Teilnahme entsprechend der Darstellung des Geschäftsführers der Klägerin nur geladenen Gästen vorbehalten war und keine weiteren Bild- und Tonaufnahmen erfolgten. Die im Hauptstadtsalon transportierten Inhalte sollten über den privaten Bereich hinaus wirken, der Zweck der Veranstaltung ging weiter als das Privatleben der Teilnehmer reichte. Der Geschäftsführer der Klägerin hat vor dem Sozialgericht angegeben, dass zu den Veranstaltungen immer ein politischer Gast eingeladen werde, der ein Impulsreferat gehalten habe. Anschließend hätten die aus dem Kundenkreis der Klägerin stammenden Gäste die Gelegenheit bekommen, Gespräche zu führen und Netzwerke zu knüpfen. Diese Angaben belegen, dass die Veranstaltungen sich nicht in der Pflege privater Beziehungen erschöpften, sondern das Ziel verfolgten, vorhandene Kontakte und fachliche Informationen zu bündeln und so die Teilnehmer bei der Einschätzung und Bewertung aktueller Ereignisse oder Vorgänge zu unterstützen.

 

Die Teilnahme am Hauptstadtsalon sollte den geladenen Gästen für die geschäftlichen, beruflichen und politischen Bereiche ihres Lebens nutzbar werden. Die geschäftlichen, beruflichen und gegebenenfalls auch politischen Aktivitäten der Veranstaltungsteilnehmer finden aber in der Öffentlichkeit statt und gehen damit die Öffentlichkeit auch an. Der gewollte geschäftliche und/oder politische Nutzen einer Teilnahme am Salon zielte gerade auf eine Außenwirkung ab. Eine Veranstaltung, welche geschäftliche und politische Vorhaben befördern will, die sich im öffentlichen Leben auswirken, wird nicht dadurch zu einer im privaten Bereich verbleibenden Einrichtung, dass der Gastgeber sich die Auswahl seiner Gäste vorbehält. Entscheidend für die Auswahl der Gäste waren schon nach den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin bestehende geschäftliche Kontakte. Die Gäste kamen damit nicht aus dem privaten familiären Bereich des Geschäftsführers der Klägerin. Auch die vortragenden Politiker wurden nicht als Privatleute, sondern wegen ihrer in der Öffentlichkeit stehenden Funktion zu der Veranstaltung eingeladen. Wegen des damit bestehenden Öffentlichkeitsbezugs ist eine eigenschöpferische Mitwirkung an der Veranstaltung auch nach der engeren ab dem 1. Dezember 2012 geltenden Definition des § 2 KSVG mit einer journalistischen Tätigkeit vergleichbar.

 

Der Senat vermag nicht der Darstellung der Klägerin zu folgen, wonach bei der Moderatorentätigkeit jegliche eigenschöpferische Komponente der beauftragten Dienstleister gefehlt habe, weil der Ablauf der Veranstaltung diesen im Einzelnen vorgegeben worden sei. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass schon das Unterbleiben des Abschlusses eines Arbeitsvertrages und der entsprechenden Anmeldung zur Sozialversicherung dagegen spricht, dass Frau C und Herr Dr. B bei der Ausübung ihrer Moderatorentätigkeit vollständig in eine von der Klägerin vorgegebene Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen sein könnten.

 

Auch die Art der Tätigkeit spricht gegen die Darstellung der Klägerin. Als Moderator kann nur arbeiten, wer eine eigene Persönlichkeit darstellt und gegebenenfalls eigenständig reagieren kann, statt nur vorbereitete Karten abzulesen. Ein schematisches Abarbeiten vorformulierter Anweisungen kann nicht das gewesen sein, was die von der Klägerin honorierte Tätigkeit ausmachte, da es im Wesen einer Gesprächsführung liegt, dass auch einmal unvorbereitete und überraschende Situationen eintreten. Mit der herausgehobenen Position eines Moderators ist notwendigerweise eine eigenschöpferische Komponente bei dem Ablauf einer Veranstaltung verbunden (vgl. insoweit auch LSG Berlin-Brandenburg v. 29. Februar 2012 - L 9 KR 69/09 - juris Rn 41). Demnach haben Frau C und Herr Dr. B für die Klägerin dem KSVG unterfallende publizistische Leistungen erbracht, so dass die Beklagte mit Recht auf die für die Moderatorentätigkeit gezahlten Honorare eine Künstlersozialabgabe erhebt. Fehler bei der Berechnung sind weder ersichtlich noch von der Klägerseite geltend gemacht worden.

 

Nicht begründet ist die Berufung der Beklagten indessen im Hinblick auf die Festsetzung einer Künstlersozialabgabe für die von Frau F der Klägerin in Rechnung gestellte "journalistische Tätigkeit". Insoweit hat bereits das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass maßgebend für die Abgabepflicht die Art einer honorierten Tätigkeit ist, nicht ihre Bezeichnung. Frau F hat zwar der Klägerin journalistische Tätigkeiten in Rechnung gestellt, aber keine eigentliche journalistische Tätigkeit im Sinne des KSVG erbracht. Auch für die Begriffsdefinition der journalistischen Tätigkeit ist auf die für die publizistische Tätigkeit geltende Definition zurückzugreifen, da diese den Oberbegriff darstellt. Für eine journalistische Tätigkeit ist deswegen unabdingbar, dass eine eigenschöpferisch Mitwirkung im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage vorliegt. Die Beklagte hat den Wahrheitsgehalt des Vortrags von Frau F und des Geschäftsführers der Klägerin zum Inhalt der fraglichen Tätigkeit nicht erschüttern können. Danach war Gegenstand der von Frau F der Klägerin in Rechnung gestellten Leistungen Recherchetätigkeiten, die über mehrere Wochen andauerten und den Inhalt hatten, vom Bundespresseamt zu Veranstaltungen mit der Bundeskanzlerin geladene Bürger zu ermitteln und sie auf den Ablauf dieser Veranstaltungen vorzubereiten. Richtig ist zwar der Hinweis der Beklagten, dass Recherchetätigkeit zum Berufsbild des Journalisten gehört. Frau F hat mit ihrer Tätigkeit auch daran mitgewirkt, einen öffentlichkeitswirksamen Dialog zwischen der Kanzlerin und eingeladenen Bürgern zu ermöglichen. Es ist aber nicht ersichtlich, inwieweit sie mit ihrer Arbeit einen eigenschöpferischen Einfluss auf den Ablauf und den Inhalt dieser Veranstaltungen gewonnen haben könnte. Dann fehlt es aber an der Ausübung einer selbständigen journalistischen Tätigkeit im Sinne des KSVG, so dass insoweit auch keine Abgabepflicht entstanden ist.

 

Nach alledem war das Urteil des Sozialgerichts nur soweit aufzuheben, als es eine Abgabepflicht der Klägerin für die von Frau C und Herrn Dr. B abgerechnete Moderatorentätigkeit verneint hat. Im Übrigen war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

 

Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 197a SGG iVm § 154 Verwaltungsgerichtsordnung.

 

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Es liegt noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Anforderungen vor, die an eine sonstige publizistische Tätigkeit nach der am 1. Januar 2012 wirksam gewordenen Rechtsänderung zu stellen sind.