Künstlersozialkasse und Nebenverdienst. Überblick zur Rechtslage (2023) mit Beispielen.

KSK und Nebenjob (angestellt oder selbstständig) bzw. künstlerische/publizistische Tätigkeit neben einer anderen Haupttätigkeit


 

Es sind verschiedene Konstellationen denkbar:

  • Selbstständige künstlerische/publizistische Tätigkeit und feste Anstellung (siehe Punkt 2.).
  • Selbstständige künstlerische/publizistische Tätigkeit und daneben eine selbstständige nichtkünstlerische/nichtpublizistische Tätigkeit (siehe Punkt 3.).

Entscheidend für die Versicherungspflicht nach dem KSVG ist vor allem das Arbeitseinkommen, welches in dem jeweiligen Bereich erzielt wird. 

 

Die möglichen Konsequenzen für Kranken- und Pflegeversicherung sowie Rentenversicherung, stellen wir hier kurz mit Beispielen dar:

 

1.    Die Künstlersozialversicherung

 Viele Künstler und Publizisten haben neben ihrer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit noch einen Nebenerwerb.

 

Die Frage ist nun: Unter welchen Voraussetzungen kann man trotz dem Nebenerwerb Mitglied in der KSK werden bzw. bleiben?

 

Zunächst muss einmal unterschieden werden, ob es sich bei der nicht-künstlerisch-publizistischen Nebentätigkeit um eine Anstellung oder eine Selbstständigkeit handelt.

 

Außerdem kann es verschiedene Auswirkungen auf die Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV) und auf die Rentenversicherung (RV) geben:

  • Für Krankenversicherung über die KSK gilt: Unterstützung (und damit auch Versicherungspflicht nach KSVG) fallen ausschließlich für die Tätigkeit an, die als hauptberuflich gilt.
  • Ganz anders allerdings bei der Rentenversicherung. Die Beiträge aus allen rentenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet, bis die Hälfte der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht wird. (= 3.650 Euro West; 3.550 Euro Ost; 2023). Unterstützung der KSK gibt es dabei nur für den Teil der künstlerisch/publizistischen Tätigkeit.

 

2.    Künstlerische Tätigkeit und feste Anstellung

Wenn man neben einer selbstständigen künstlerischen Arbeit als Arbeitnehmer angestellt ist, ist man nicht mehr über die KSK in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert, sobald die Anstellung die sogenannte Haupttätigkeit darstellt.

 

Um das zu Beurteilen, wird eine wirtschaftliche Betrachtung vorgenommen. Die KSK vergleicht,

  • wie viel wird durch die andere Tätigkeit (Anstellung) verdient und
  • wie viel Zeit wird für diese Tätigkeit (verglichen mit der selbstständigen künstlerischen Tätigkeit) aufgebracht. 

Ausschlaggebend ist also auch jeweils der Verdienst der beiden Tätigkeiten:

  • Das Bruttogehalt der Festanstellung auf der einen Seite.
  • Das geschätzte Einkommen bei der KSK auf der anderen Seite. 

Es kommt also sowohl darauf an, in welchem Bereich der Verdienst höher ist, als auch darauf, wofür man die meiste Zeit aufwendet.

 

Hier nun einmal Beispiele für die Kombination aus selbstständiger künstlerischer bzw. publizistischer Arbeit und einer festen Anstellung.

 

Beispiel A

  • Einkommen als Selbstständiger (ohne Abzug von Steuern: 1.000 Euro pro Monat durch selbstständige künstlerische bzw. publizistische Arbeit,
  • Arbeitszeit: 20 Stunden pro Woche
  • Gehalt als Angestellter (ohne Abzug von Steuern) = 750 Euro als Arbeitnehmer
  • Arbeitszeit: Genauso 20 Stunden pro Woche

 

Hier ist die künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit klar die Haupttätigkeit, denn es geht hier nach der wirtschaftlichen Bedeutung.

 

 Das Ergebnis:

  • Man kann in vollem Umfang über die KSK versichert sein.
  • Für die „Nebentätigkeit“ als Angestellter fallen nur Rentenversicherungsbeiträge aber keine Krankenversicherungsbeiträge an.

Beispiel B

  • Einkommen als Selbstständiger (ohne Abzug von Steuern): 500 Euro pro Monat durch selbstständige künstlerische bzw. publizistische Arbeit,
  • Arbeitszeit: 20 Stunden pro Woche
  • Gehalt als Angestellter (ohne Abzug von Steuern): 750 Euro als Arbeitnehmer
  • Arbeitszeit: Genauso 20 Stunden pro Woche

 

Hier ist die angestellte Tätigkeit klar die Haupttätigkeit. Auch hier zählt die wirtschaftliche Bedeutung.

 

Das Ergebnis:

  • Man kann über die KSK versichert sein. Allerdings werden nur noch Rentenversicherungsbeiträge über die KSK abgeführt und von der KSK bezuschußt.
  • Für die Tätigkeit als Angestellter fallen Rentenversicherungsbeiträge und Krankenversicherungsbeiträge an. Der Arbeitgeber muss hier seinen Teil beitragen.

beispiel C

  • Einkommen als Selbstständiger (ohne Abzug von Steuern): 1.000 Euro pro Monat durch selbstständige künstlerische bzw. publizistische Arbeit
  • Arbeitszeit: 20 Stunden pro Woche
  • Gehalt als Angestellter (ohne Abzug von Steuern): 4.000 Euro als Arbeitnehmer
  • Arbeitszeit: Genauso 20 Stunden pro Woche 

Hier ist die angestellte Tätigkeit klar die Haupttätigkeit. Auch hier zählt die wirtschaftliche Bedeutung.

 

Das Ergebnis:

  • Man kann nun nicht mehr über die KSK versichert sein, da das Gehalt der Anstellung die Hälfte der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt (siehe § 4 Nr. 2 KSVG).
  • Für die Tätigkeit als Angestellter fallen Rentenversicherungsbeiträge und Krankenversicherungsbeiträge an. Der Arbeitgeber muss hier seinen Teil beitragen.

3.    Eine nicht künstlerische bzw. nicht-publizistische Selbstständigkeit (z.B. Gewerbe)

Wenn man eine nicht künstlerische oder publizistische selbstständige Tätigkeit ausübt, galt bis 31.12.2022: Nicht mehr als 6.240,– EUR jährlich als Zuverdienst, was exakt der Minijob-Grenze entspricht, ansonsten verliert man die Krankenversicherung und Pflegeversicherung über die KSK.

 

Ab 01.01.2023 gibt es nun eine neue Regelung, die bereits ähnlich für den Zuverdienst aus der abhängigen Beschäftigung, galt und gilt. Das heißt, auch hier wird nun festgestellt, in welchem Bereich das Haupteinkommen erzielt wird (siehe § 5 Abs. 1 Nr. 5 KSVG). Als Haupteinkommen gilt das Einkommen, welches mehr als 50% des Gesamteinkommens beträgt.

 

Genauso sind die Folgen für die Sozialversicherung der Versicherten nunmehr gleich:

Die Kranken- und Pflegeversicherung erfolgen ausschließlich über das Haupteinkommen. Das heißt: Verdient man mehr mit der nicht-künstlerischen Tätigkeit, endet deine Versicherungspflicht in der KSK für diese beiden Versicherungen.

 

Für die Rentenversicherung gelten, gemäß § 4 Nr. 2 KSVG, entsprechend die Einkommensgrenzen wie beim Zuverdienst aus der Anstellung (3.650,- € pro Monat für Westdeutschland und 3.550,-€ pro Monat für Ostdeutschland). 

 

Soweit also der wirtschaftliche Schwerpunkt, also der meiste Verdienst, auf der Seite der künstlerischen Tätigkeit liegt, hat man gute Chancen, dass die KSK die volle Versicherungspflicht anerkennt.

 

Problematisch wird es, wenn der wirtschaftliche Schwerpunkt bei der nicht künstlerischen/publizistischen selbstständigen Tätigkeit gesehen wird. Eine Krankenversicherung über die KSK ist dann (gemäß § 5 KSVG) nicht mehr möglich. 

 

Die Krankenversicherung muss in solchen Fällen komplett selber bezahlt werden. Die Rentenversicherung kann bzgl. der künstlerisch/publizistischen Tätigkeit, wenn alle anderen Voraussetzungen bestehen, weiter über die KSK laufen.

 

Für die nicht künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit besteht Rentenversicherungspflicht evtl. nach den allgemeinen Regeln. Zum Beispiel sind handwerkliche und lehrende Tätigkeiten zum Teil rentenversicherungspflichtig.

 

Hier die Informationsschrift der KSK zum Thema Nebenjob:

  

Download
Versicherung trotz Nebenjob
Infoschrift der Künstlersozialkasse; Stand 12/2022
KSK Versicherung_trotz_Nebenjob.pdf
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