(1) Gegen das Urteil eines Sozialgerichts steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. 2Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu stellen. 3Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. 2Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden. 3Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.
(3) Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist oder der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. 2Läßt das Sozialgericht die Revision durch Beschluß zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.
(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
(Stand: 04/2025)
§ 161 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) regelt die sogenannte Sprungrevision im sozialgerichtlichen Verfahren. Diese ermöglicht es den Verfahrensbeteiligten, gegen ein erstinstanzliches Urteil des Sozialgerichts direkt Revision beim Bundessozialgericht (BSG) einzulegen, wobei die Berufungsinstanz übersprungen wird. Voraussetzungen hierfür sind:
Zustimmung des Gegners: Der Prozessgegner muss der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen.Wikipedia – Die freie Enzyklopädie
Zulassung durch das Sozialgericht: Das erstinstanzliche Gericht muss die Sprungrevision im Urteil ausdrücklich zulassen.Wikipedia – Die freie Enzyklopädie
Die Sprungrevision dient der beschleunigten Klärung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist insbesondere dann sinnvoll, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung des BSG ohne den Umweg über die Berufungsinstanz herbeigeführt werden soll. Allerdings wird die Sprungrevision in der Praxis selten genutzt, da sie den Verlust einer Tatsacheninstanz bedeutet und somit die Möglichkeit der umfassenden Tatsachenüberprüfung eingeschränkt ist. Zudem kann das BSG im Rahmen der Sprungrevision die Sache gemäß § 170 Abs. 4 SGG an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre.