Urteil des LSG baden-württemberg vom 27.02.2026, l 4 kr 2845/22


leitsätze (nicht offiziell)

  • Die Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer nach § 24 KSVG abgabepflichtigen GmbH gehört nur dann zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe nach § 25 Abs. 1 KSVG, wenn seine Tätigkeit insgesamt durch künstlerische oder publizistische Leistungen geprägt ist.
  • Bei einem einheitlich gezahlten Geschäftsführergehalt kann eine Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe nur erfolgen, wenn die künstlerischen oder publizistischen Elemente das Gesamtbild der Tätigkeit prägen; eine bloße organisatorische, beratende oder kaufmännische Tätigkeit genügt hierfür nicht.
  • Die bloße organschaftliche Stellung als Geschäftsführer und die abstrakte Möglichkeit, auf kreative Leistungen von Mitarbeitern oder freien Kreativen Einfluss zu nehmen, begründet noch keine „geistige Oberleitung“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Entscheidend sind die tatsächlichen Verantwortungs- und Einflussstrukturen im Unternehmen.
  • Strategische Marketing- und Kommunikationsberatung, Wettbewerbsanalysen oder Markenstrategie-Beratung stellen für sich genommen keine publizistischen Tätigkeiten im Sinne des § 2 KSVG dar, wenn sie lediglich vorbereitende Analyse- und Beratungsleistungen sind und die eigentliche kommunikative Umsetzung durch Dritte erfolgt.

tatbestand

 

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung der Künstlersozialversicherungsabgabe auf das Entgelt ihres Geschäftsführers für die Jahre 2014 bis 2016.

 

Die klagende Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger entstanden in Folge der Ausglie- derung des vom Einzelkaufmann ihres jetzigen Alleingesellschafters und -geschäftsführers Dirk Schwindling (im folgenden DS) als Inhaber der Firma „Gedankenfolger e.K.“ betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 28. Juli 2014. DS ist gelernter Industriekauf- mann. Ab 1996 erstellte er als Selbständiger Webseiten für Firmen. Von 2000 bis 2004 war er zu 50% bei einer Werbeagentur beschäftigt. Im Anschluss daran war er als Einzelkaufmann im Be- reich des Internetmarketings bzw. der Internetwerbung tätig.

 

Gegenstand der Klägerin ist laut Handelsregistereintrag vom 1. August 2014 das Anbieten von Dienstleistungen in den Bereichen Marketing, Werbung, Internet, Messe und Events. Auf ihrer Webseite bezeichnete die Klägerin sich als „Agentur für Markenidentität. Strategisch. Authen- tisch. Kreativ.“.

 

Nach dem „Anstellungsvertrag“ (AV) zwischen der Klägerin und DS vom 28. August 2014 obliegt dem Geschäftsführer alleinverantwortlich die gesamte kaufmännische, technische und organisa- torische Leitung des Unternehmens der Gesellschaft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AV). Er erhielt nach § 6 Abs. 1 AV ein festes Monatsgehalt in Höhe von 6.000,00 € sowie nach § 8 Abs. 1 und 2 AV eine Altersversorgung durch eine Direktversicherung, deren Beiträge 238,00 € monatlich betrugen. Zahlungen oder Entgelte aufgrund der Gesellschafterstellung wurden nicht geleistet.

 

In den Jahren 2014 bis 2016 beschäftigte die Klägerin neben DS drei weitere Arbeitnehmer, eine gelernte Schriftsetzerin für die Durchführung grafischer Tätigkeiten und die „Adaption“, einen ge- lernten Schauwerbegestalter für die Programmierung und „Adaption“ sowie einen Arbeitnehmer für die Suchmaschinenoptimierung. Daneben wurde die freiberufliche Kommunikationsdesignerin Miriam Springer (im Folgenden MS) im Kreativpart der Klägerin tätig. Sie übernahm neben ande- ren Auftraggebern auch für die Klägerin das Entwerfen von Logos, die Kreationen von Bild- und Farbwelten und Testimonials (graphische Darstellungen von Werbekampagnen einschließlich der dahinterstehenden Konzeption). Daneben übernahm sie auch Adaptionsaufgaben wie die Anpassung von Anzeigen an andere Formate oder Arbeiten im Rahmen einer Corporate Identity des Kunden der Klägerin. Vor der Klägerin wurde MS nur engagiert, wenn jene kreative Tätigkeiten benötigte wie die Entwicklung eines Logos, die Erarbeitung einer Broschüre oder die Konzep- tion einer Website. Dann hatte sie direkten Kontakt zu Mitarbeitern der Klägerin, die ihre Entwick- lungen und Vorgaben umsetzten und an sie berichteten. Teilweise nahm sie allein Termine mit den Kunden der Klägerin wahr. Eine kreative Absprache mit DS fand nicht statt.

 

Neben der internen Organisation (Rechnungswesen, Personal, Materialbeschaffung) übernahm DS Kundenberatung, -kontakt und -akquise sowie die strategische Beratung der Kunden (Marke- ting/Strategieplanung, Marktorientierung). Letztere umfasste insbesondere die Prüfung der Aktivitäten von Wettbewerbern und der Effizienz des vorhandenen Auftritts des Kunden, die Weiter- entwicklung oder die Analyse einer Webseite sowie unter Umständen Verbesserungsvorschläge.

 

In den Jahren 2014 bis 2016 betreute die Klägerin im Wesentlichen acht bis zehn Kernkunden, die bereits 2006 bis 2008 akquiriert worden waren. Für diese übernahm die Klägerin die Einpflege neuer vom Kunden gelieferter Daten, Bilder und Texte in bereits vorhandene Redaktionssysteme, ohne Neukonzeption der Webseite oder App. Neugestaltungen wie das Erstellen von Broschüren erfolgten durch MS. Gelegentlich übernahm die Klägerin die Übertragung und technische Umset- zung von Vorgaben einer Lead-Agentur in ein vorhandenes Redaktionssystem, die ihrerseits das Konzept inklusiver ausgearbeiteter Webseiten mit Inhalten erstellt hatte. Abweichend von der Darstellung auf der eigenen Webseite war die Klägerin jedenfalls in den Jahren 2014 bis 2016 nicht im Bereich von Messen oder Events tätig. Der Bereich der strategischen Beratung wurde ausschließlich von DS wahrgenommen.

 

Mit nicht angefochtenem Bescheid vom 16. Januar 2017 stellte die Beklagte fest, dass ab dem 28. Juli 2014 ein nach § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) abgabepflichtiges Unter- nehmen betrieben werde, konkret Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG).

 

Mit Bescheid vom 27. April 2017 setzte die Beklagte aufgrund einer Schätzung die Künstlersozialversicherungsabgabe auf 1.300,00 € für das Jahr 2014, auf 2.860,00 € für das Jahr 2015 sowie Vorauszahlungen für Januar 2016 bis Februar 2017 vorbehaltlich späterer Meldungen oder Feststellungen fest.

 

Im Rahmen des dagegen eingelegten Widerspruches legte die Klägerin den Meldebogen vom 8. Juni 2017 (Entgeltsumme für 2015 5.562,00 €, für 2016 7.406,00 €) sowie auf Nachfrage den Fragebogen der Beklagten zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschaftern vom 21. Juli 2017 (Bl. 26/29 der Verwaltungsakte) und nochmals vom 5. Oktober 2017 (Bl. 42/45 der Verwaltungsakte) vor. Dabei gab sie als Anteil der Umsatzerlöse für künstlerische/publizisti- sche Aktivitäten „? Max. 10%“ an. Die Gesellschaft erbringe im Wesentlichen technische Tätig- keiten. Der Gesellschafter-Geschäftsführer sei in der „Administration, Auftragsgenerierung, Or- ganisation“ tätig, nicht (auch) kreativ, künstlerisch oder publizistisch. 25 % seiner Tätigkeit entfie- len auf Marketing/Strategieplanung, 20 % auf Marktorientierung, 25 % auf Kundenkontakt/Kundenberatung/Kundenwerbung, 10 % auf Qualitätsmanagement („Anleitung und Überwachung eigener mit der Erstellung künstlerischer Werke beauftragter angestellter ... oder ... freier Mitarbeiter“) sowie 20 % auf die innere Organisation (Rechnungswesen, Personal, Materialbeschaffung), Mediaplanung und Realisation von Werbemitteln jeweils 0 %.

 

Nachdem die Klägerin die Aufforderung zur Entgeltmeldung bezüglich des DS für 2015 und 2016 unbeantwortet gelassen hatte, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Februar 2018 die Künst- lersozialversicherungsabgabe aufgrund geänderter Bemessungsgrundlage auf 1.621,88 € für 2014, auf 4.181,74 € für 2015 und auf 4.277,62 € für 2016 neu fest. Für 2017 seien Vorauszah- lungen zu leisten in Höhe von 348,48 € (Januar und Februar) und 329,05 € (ab März). Da keine konkreten Entgelte mitgeteilt worden seien, sei die Festsetzung aufgrund des vorgelegten Anstellungsvertrages erfolgt, wozu die mitgeteilten Entgelte für Externe hinzugerechnet worden seien. Bisher erteilte Bescheide würden zurückgenommen, soweit sie diesem Bescheid widersprächen.

 

Zur Begründung des auch dagegen eingelegten Widerspruches trug die Klägerin ergänzend vor, mangels entsprechender Fachkenntnisse könne DS keinerlei künstlerische oder publizistische Aktivitäten und Tätigkeiten ausführen, auch nicht die Angestellten in diesen Bereichen anleiten, überwachen oder betreuen. Der Schwerpunkt deren Tätigkeit liege in der Adaption, Programmierung und Suchmaschinen-Optimierung. Sie führten daher allenfalls 10 % oder weniger publizistische oder künstlerische Tätigkeiten aus. Die Klägerin habe einen langjährigen Kundenstamm. Daher werde sie nur bei Neukunden publizistisch oder künstlerisch tätig, bei denen das Logo oder die Webseite kreiert würden, was selten der Fall sei. Die Webseite stimme insoweit nicht mit den Tatsachen überein.

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2018 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. April 2017, geändert mit Bescheid vom 8. Februar 2018, als unbegründet zurück. Die Geschäftsführergehälter seien unter Berücksichtigung des Ur- teils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. Juni 1999 (B 3 KR 1/98 R) in die Bemessungs- grundlage nach § 25 Abs. 1 KSVG einzubeziehen. Notwendige Geschäftstätigkeiten, die auch für die Ausübung eines künstlerischen/publizistischen Berufes typisch seien, wie Reisen, Organisa- tion und Verwaltung, stünden der Wertung als künstlerische Tätigkeit nicht entgegen. Eine Auf- teilung des Geschäftsführergehalts in einen administrativen und einen künstlerisch/publizisti- schen Anteil sei nicht zulässig. Maßgeblich sei, ob die künstlerischen/publizistischen Elemente das Gesamtbild der Tätigkeit prägten. Aufgrund des schwerpunktmäßig künstlerischen Unterneh- mensgegenstandes (nach Handelsregistereintragung: Marketing, Werbung, Internet, Messe und Events) und der künstlerischen Oberaufsicht durch DS als Alleingesellschafter-Geschäftsführer gegenüber den abhängig beschäftigten Künstlern seien die Gesellschafter-Geschäftsführer-Ent- gelte zu Recht in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden.

 

Hiergegen erhob die Klägerin am 8. Juni 2018 bei dem in der Rechtsbehelfsbelehrung bezeich- neten Sozialgericht (SG) Stuttgart (S 17 KR 3002/18) Klage und legte unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags ein exemplarisches Arbeitsprotokoll des DS aus November 2018, eine Auftragsliste (Bl. 79 der Akte des SG Stuttgart) sowie auf Anforderung vier der Web- seite entnommene Aufträge (Bl. 105/110 der Akte des SG Stuttgart) vor.

 

Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf die angefochtenen Bescheide entgegen. Weder in den Fragebögen noch im Internetauftritt der Klägerin seien Unternehmenstätigkeiten außerhalb des Bereichs der Werbung genannt. Über diese künstlerischen und publizistischen Leistungen habe DS die „geistige Oberleitung“ innegehabt, was ausreiche. Die von der Klägerin vorgelegten Aufträge beinhalteten jeweils künstlerische Tätigkeiten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine besondere Gestaltungshöhe nicht vorausgesetzt werde; auch die Tätigkeit von Layoutern sei als künstlerisch i.S.d. KSVG zu werten.

 

Mit Beschluss vom 7. September 2021 verwies das SG Stuttgart den Rechtsstreit an das örtlich zuständige SG Heilbronn (S 9 KR 2486/21).

 

Mit Urteil vom 15. September 2022 wies das SG Heilbronn die Klage ab. In Anbetracht der Au- ßendarstellung, der internen Zuständigkeit und Geschäftsverteilung der Klägerin wie auch ange- sichts der Firmenentwicklung und der Vorbildung des DS erscheine das Gesamtbild der Tätigkeit des DS als künstlerische/publizistische Tätigkeit.

 

Entsprechend dem Gesetzeszweck seien die künstlerischen und publizistischen Berufe in umfassender Weise zu berücksichtigen und nicht zu begrenzen. Zuvörderst sei auf den eigenschöpferischen bzw. kreativen Charakter einer Tätigkeit im Sinne einer Richtschnur abzustellen. Vorliegend bestünden keine Zweifel, dass der Geschäfts- führer im Leistungsportfolio der Klägerin nicht nur eine beherrschende Führungs- und Leitungs- funktion hinsichtlich der von den Mitarbeitern erbrachten Kreativleistungen einnehme, sondern in einem weit verstandenen Sinne auch selbst maßgeblich am kreativen Wertschöpfungsprozess beteiligt sei. Eine maßgebliche kreative Beteiligung des DS lege zunächst dessen beruflicher Werdegang als selbständiger Webseitendesigner und Mitarbeiter in einer Werbeagentur nahe. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass es sich bei den Tätigkeiten des DS lediglich um administrative Tätigkeiten ohne künstlerischen Bezug handle, denn ein Kunde werde die gewünschten Webseiteninhalte, die definitiv künstlerischer Natur seien, nicht mit einem Teammitglied besprechen und schon gar nicht ohne die Beteiligung des DS überhaupt abnehmen. Andererseits seien valide Vorkenntnisse in den für die Tätigkeit eines klassischen Unternehmensberaters maßgeblichen Berufsbildern (z.B. Betriebswirt, Jurist, Wirtschaftsingenieur) nicht gegeben. Das Austauschen von Fotos und Einsetzen von Texten in anderen Sprachen stelle ohne Zweifel das Angebot einer klassischen (Internet)Werbeagentur im Sinne einer umfassenden Außendarstellung dar. Letztlich sei DS auch dann überwiegend künstlerisch tätig, wenn er selbst nur leitend tätig wäre.

 

Hiergegen hat die Klägerin am 4. Oktober 2022 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden- Württemberg eingelegt. Zu deren Begründung hat sie ergänzend ausgeführt, das SG Heilbronn gehe zu Unrecht davon aus, dass notwendige Geschäftsführertätigkeiten, die für eine selbstän- dige Berufsausübung typisch seien, gänzlich unbeachtlich seien. Nach der Rechtsprechung des BSG stünden solche Tätigkeiten aber lediglich einer Wertung als künstlerischer Tätigkeit nicht entgegen. Das angeführte Urteil des BSG betreffe auch eine Ein-Mann-GmbH, in der der Gesell- schafter-Geschäftsführer operatives und administratives Geschäft in Person vereint habe. Vorlie- gend sei der Gesellschafter-Geschäftsführer aber gelernter Kaufmann und im Rahmen arbeits- teiliger Strukturen vor allem für die kaufmännische Leitung der Gesellschaft zuständig. Entgegen dem Internetauftritt der Klägerin, der eine beabsichtigte, aber im streitbefangenen Zeitraum nicht realisierte Entwicklung widerspiegle, liege der Großteil des Geschäftsbetriebes auf strategischer Beratung und Beratung zur Markenführung, Wettbewerbsanalysen und Zielgruppendefinition so- wie Betreuung von Bestandskunden. Im Bereich der strategischen Beratung und Beratung zur Markenkooperation erschöpfe sich die Leistung sehr oft in der reinen Beratung. Nicht selten wür- den Kreativleistungen von Dritten, in der Regel anderen Agenturen, übernommen, während die Klägerin dann nur Analyse- und Beratungsleistungen erbringe. Ähnlich verhalte es sich bei Wett- bewerbsanalysen und Zielgruppendefinitionen. Eine schöpferische oder gestaltende Mitwirkung des DS liege insoweit nicht vor. DS berate Kunden im Bereich der Markenkommunikation und führe Wettbewerbsanalysen durch. Dies sei der einzige Teil seiner Tätigkeit im Bereich des ope- rativen Geschäftes. Allein für sich genommen sei eine solche Beratungsleistung noch keine künstlerische oder publizistische Tätigkeit. Bei der Betreuung von Bestandskunden gehe es zum einen um technischen Support und Datenpflege und zum anderen um Leistungen im Bereich Grafik, Layout und Text. Aufgrund sehr enger und teilweise exakter Kundenvorgaben bestünde bei Letzteren lediglich ein auf ein Minimum beschränkter eigenschöpferischer Gestaltungsraum. Insgesamt bestünden nicht mehr als 20 bis 30 % der Leistungen der Klägerin aus solcherart künstlerischen oder publizistischen Leistungen (Verweis auf vorgelegte exemplarische Aus- gangsrechnungen mit Timesheet Liste der „laufenden Jobs“, Bl. 47/70 der Senatsakten). Für die Ausführung dieser gegebenenfalls künstlerischen und publizistischen Leistungen sei allein MS verantwortlich, die dabei völlig eigenverantwortlich und ohne jegliche Überwachung durch DS arbeite. Da dieser letztlich keine inhaltliche Kontrolle vornehme, die Mitarbeiter nicht anleite und auch keine unmittelbare Verantwortung für die künstlerischen/publizistischen Leistungen gegen- über dem Kunden übernehme, könne nicht von einer geistigen Oberleitung bzw. von einer daraus folgenden überwiegend künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit ausgegangen werden. Allein die theoretische Möglichkeit des Eingreifens aufgrund der organschaftlichen Funktion eines Geschäftsführers könne jedenfalls nicht ausreichen.

 

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 15. September 2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2018 aufzuheben, soweit in diesen das Geschäftsführergehalt und Beiträge zur Direktver- sicherung für den Geschäftsführer der Klägerin bei der Künstlersozialversicherungsab- gabe für die Jahre 2014 bis 2016 berücksichtigt werden.

 

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Zur Begründung hat sie zuletzt aus- geführt, nach den Angaben der MS im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter (dazu unten) müsse davon ausgegangen werden, dass die im Segment „Betreuung von Bestandskunden“ not- wendigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeiten (neben Adaptionstätigkeiten) maßgeblich von MS sowie ggf. umsetzender weiterer Mitarbeitender der Klägerin erbracht worden seien und DS in diesem unternehmerischen Tätigkeitsbereich auch keine Tätigkeiten im Bereich der „geistigen Oberleitung“ ausgeübt habe. Im Tätigkeitsbereich strategische Beratung, Beratung zur Markenführung sowie Wettbewerbsanalyse und Zielgruppendefinitionen, der 70 bis 80 % der Gesamtgeschäftstätigkeit der Klägerin ausmache und für den allein DS zuständig sei, ergebe sich eine deutliche schwerpunktmäßige künstlerisch/publizistisch geprägte Tätigkeit. Dies fuße auf der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach Tätigkeiten im Bereich der Strategischen Kommunikationsberatung als künstlerische/publizistische Tätigkeiten anzusehen seien, die sich als entspre- chende übergeordnete bzw. vorbereitende Vorfeldaktivitäten im Endergebnis in künstlerischen und publizistischen Werken der Kunden niederschlügen, die in der Regel nicht durch die Klägerin, jedoch durch Dritte - z.B. Werbe- und Kreativagenturen - umgesetzt würden, wodurch die eigen- ständige Beratungstätigkeit des DS jedoch ihre Qualität als künstlerische/publizistische Leistung nicht verliere (Verweis auf LSG Hamburg, Urteil vom 16. März 2005 – L 1 KR 25/04 – juris). Auch das LSG Nordrhein-Westfalen habe die Publizisteneigenschaft i.S. der geistigen Oberleitung ebenfalls aufgegriffen (Urteil vom 26. Februar 2015 – L 5 KR 391/12). Demnach gehöre zum Berufsbild des Fachmanns/der Fachfrau für Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung nicht erst die eigentliche Herstellung des Werbeträgers sowie dessen Verbringung in die Öffentlichkeit oder die konkrete Durchführung einer Maßnahme der Öffentlichkeitsarbeit, sondern auch die vorange- stellte Analyse des Ist-Bestandes des Unternehmens sowie die anschließende strategische Soll-konzeptionierung einer erfolgreichen Werbung und Öffentlichkeitsarbeit.

 

entscheidungsgründe


1. Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Denn die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der Künstlersozialversicherungsabgabe für einen Zeit- raum von mehr als einem Jahr.

 

2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Begehren der Klägerin auf teilweise Aufhebung der Festsetzung der Künstlersozialversicherungsabgabe für die Jahre 2014 bis 2016. Die Anfechtung ist beschränkt auf den Betrag der Künstlersozialversicherungsabgabe, der sich aus der Ein- beziehung des Geschäftsführergehaltes des DS einschließlich der für diesen entrichteten Bei- träge zur Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung in die Bemessungs- grundlage ergibt. Dies wurde insbesondere in dem in der Berufungsschrift formulierten Antrag deutlich zum Ausdruck gebracht. Gleiches gilt für die zeitliche Begrenzung auf die Jahre 2014 bis 2016. Dies stimmt mit dem erkennbaren Klagebegehren und dem Inhalt der angefochtenen Be- scheide überein. Anhaltspunkte dafür, dass auch die im Bescheid vom 8. Februar 2018 geregel- ten Vorauszahlungen für 2017 angefochten werden sollten, liegen nicht vor. Streitbefangen ist damit der Bescheid vom 8. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2018 (§ 95 SGG). Der ursprünglich mit Widerspruch angefochtene Festsetzungsbescheid vom 27. April 2017 hat sich jedenfalls durch dessen Rücknahme im Bescheid vom 8. Februar 2018 erledigt (§ 36a Satz 1 KSVG i.V.m. § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Später ergangene Festsetzungsbescheide über die Künstlersozialversicherungsabgabe für folgende Zeiträume sind nicht nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, da sie die hier streitbefangene Regelung für den Zeitraum 2014 bis 2016 weder abändern noch ersetzen.

 

3. Die Berufung der Klägerin ist begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid vom 8. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2018 ist im angefochtenen Umfange rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit die Künstlersozialversicherungsabgabe aus dem Geschäftsführergehalt und den Beiträgen zur Di- rektversicherung für ihren Geschäftsführer festgesetzt wurde. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Künstlersozialversicherungsabgabe ist § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG. Danach sind Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalender- jahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Ge- setz nicht versicherungspflichtig sind.

 

a) Die Eingangsvoraussetzungen dieser Rechtsgrundlage sind vorliegend erfüllt.

aa) Dass die Klägerin ab dem 28. Juli 2014 ein nach § 24 KSVG abgabepflichtiges Unternehmen betreibt, konkret Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG), ist durch den Bescheid vom 16. Januar 2017 bestandskräftig und damit zwischen den Beteiligten bindend festgestellt. Ohnehin genügt es für die Feststellung der Abgabepflicht nach § 24 KSVG bereits, wenn der Firmenname und/oder der Eintrag im Handelsregister auf eine kunstverwer- tende Tätigkeit hinweisen, auch wenn die tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeiten anderer Art sein sollten (BSG, Beschluss vom 15. Januar 2009 – B 3 KS 5/08 B – juris, Rn. 6).

 

bb) Die Abgabepflicht wurde auf Entgelte festgesetzt, die für Leistungen im Rahmen der abgabe- pflichtigen Tätigkeit erbracht wurden. Denn die Klägerin zahlte das Gehalt einschließlich der Leis- tungen zur betrieblichen Altersversorgung des DS für dessen Geschäftsführertätigkeit. Private Aufwendungen liegen nicht vor. Auch war die Abgabepflicht nicht auf bestimmte selbständige Unternehmensteile beschränkt.

 

cc) DS erbrachte seine Leistungen für die Klägerin als selbständig Tätiger. Als Alleingesellschaf- ter und einziger Geschäftsführer unterlag er nicht dem Weisungsrecht der Gesellschafterver- sammlung der GmbH, denn er selbst bestimmte seine Geschäftsführertätigkeit und damit die Geschicke des Unternehmens, so dass er nach den allgemeinen Grundsätzen des § 7 SGB IV bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt, sondern selbständig tätig war (BSG, Urteile vom 16. April 1998 – B 3 KR 7/97 R – juris, Rn. 13 ff. und vom 12. Mai 2020 – B 12 R 5/18 R – juris, Rn. 16 ff.). Dies steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit.

 

b) DS erbrachte im streitbefangenen Zeitraum für die Klägerin jedoch keine künstlerischen oder publizistischen Tätigkeiten i.S.d. § 2 KSVG.

 

aa) Die Künstlereigenschaft, die auch bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage zu prüfen ist, kommt nur solchen Personen zu, die Kunst nicht nur einmalig, sondern so nachhaltig ausü- ben, dass sie als Wesensmerkmal der Person angesehen werden kann (Nordhausen, in: Finke/Brachmann/Nordhausen, 5. Aufl. 2019, KSVG § 25 Rn. 17 m.w.N.). Wird für die künstleri- sche Leistung kein gesondertes Honorar gezahlt, sondern erfolgt die Abgeltung mit dem laufen- den Gehalt für die Geschäftsführertätigkeit, ist zu prüfen, ob die künstlerischen Leistungen der Tätigkeit das Gepräge geben. Bei einem aus mehreren Tätigkeitsbereichen zusammengesetzten gemischten Beruf, für den ein einheitliches Entgelt gezahlt wird, kann von einem Entgelt für eine künstlerische Tätigkeit nur dann ausgegangen werden, wenn die künstlerischen bzw. publizisti- schen Elemente das Gesamtbild der Tätigkeiten prägen. Notwendige Geschäftstätigkeiten, die für die selbständige Ausübung eines Berufs typisch sind wie Reisen, Organisation und Verwal- tung, stehen einer Wertung als künstlerische Tätigkeit nicht entgegen (BSG 16. April 1998 – B 3 KR 7/97 R – juris, Rn. 17 f.; Nordhausen, a.a.O., Rn. 45). Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Gesellschafters oder Geschäftsführers überwiegend als künstlerisch oder publi- zistisch einzustufen ist, sind nicht nur die vertraglichen Vereinbarungen, sondern in erster Linie die tatsächlichen Verhältnisse. Der Alleingesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH, die aus- schließlich den Zweck verfolgt, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zu er- bringen, wird in aller Regel als selbständiger Künstler/Publizist einzustufen sein. Verfolgt das Un- ternehmen nur teilweise künstlerische/publizistische Zwecke, können Kriterien für ihre Gewich- tung die Zeitanteile für die unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche oder auch die Umsatzanteile für diese Bereiche sein (Nordhausen, a.a.O., Rn. 48).

 

bb) Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung sind die im Folgenden dargestellten Umstände, die der Senat aufgrund des Gesamtinhalts des Verfahrens, insbesondere den Angaben der Klä- gerin im Rahmen des Verwaltungs-, Klage- und Berufungsverfahrens, den Ausführungen des DS und der Zeugenaussage der MS im Erörterungstermin vom 27. Februar 2025 feststellt. Die dabei berücksichtigte Vernehmung konnte außerhalb der mündlichen Verhandlung (§ 117 SGG) im vor- bereitenden Verfahren durch den Berichterstatter erfolgen (§§ 155 Abs. 1 und 2, 106 Abs. 3 Nr. 4 SGG; vgl. BSG, Beschluss vom 8. Dezember 1988 – 2 BU 52/88 – juris, Rn. 5), weil es nicht in besonderem Maße auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen ankam (BSG, Beschlüsse vom 12. September 2018 – B 14 AS 414/17 B – juris, Rn. 10 und vom 24. Februar 2004 – B 2 U 316/03 B – juris, Rn. 7). An der Richtigkeit der dortigen Angaben des DS und der MS zu zweifeln, besteht kein Anlass. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Auch die Beklagte hat inso- weit keine Einwände erhoben.

 

(1) Der AV enthält neben der Verpflichtung zur kaufmännischen, technischen und organisatori- schen Leitung des Unternehmens keinerlei Regelungen zum Inhalt der Tätigkeit des DS für die Klägerin.

(2) Gegenstand der Klägerin ist nach dem Handelsregistereintrag vom 1. August 2014 das Anbieten von Dienstleistungen in den Bereichen Marketing, Werbung, Internet, Messe und Events.

 

Tatsächlich bestand der Geschäftsbetrieb der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum in den Tätigkeitsbereichen strategische Beratung und Beratung zur Markenführung, Wettbewerbsanalysen und Zielgruppendefinition sowie Betreuung von Bestandskunden.

 

(3) Die Betreuung von - im Wesentlichen acht bis zehn - Bestandskunden beinhaltete im streit- befangenen Zeitraum zum einen den technischen Support und die Datenpflege und zum anderen Leistungen im Bereich Grafik, Layout und Text. Dabei wurden neue, vom Kunden gelieferte Da- ten, Bilder und Texte in bereits vorhandene Redaktionssysteme eingepflegt. Eine Neukonzeption der Webseite oder App erfolgte insoweit nicht. Diese Arbeiten oblagen den angestellten Mitarbei- tern der Klägerin. Neugestaltungen wie das Erstellen von Broschüren erfolgten durch MS. Gele- gentlich übernahm die Klägerin die Übertragung und technische Umsetzung von Vorgaben einer Lead-Agentur in ein vorhandenes Redaktionssystem, die ihrerseits das Konzept inklusiver aus- gearbeiteter Webseiten mit Inhalten erstellt hatte. Auch wenn in diesem Geschäftsbereich maß- geblich die drei angestellten Mitarbeiter der Klägerin tätig wurden, entfielen auf die nicht rein technischen oder datenpflegenden Arbeiten nur etwa 20 bis 30 % der Gesamtgeschäftstätigkeit der Klägerin. Dies entnimmt der Senat zunächst den konsistenten Angaben der Klägerin im Ver- fahren. So hatte diese bereits im Fragebogen vom 5. Oktober 2017 als Anteil der Umsatzerlöse für künstlerische/publizistische Aktivitäten maximal 10 % angegeben. Soweit dies gegenüber den Angaben im Berufungsverfahren abweicht (20 bis 30 %), ist dies unter Berücksichtigung der schwierigen – und im Laufe des Verfahrens auch gerade umstrittenen – Einstufung einer Tätigkeit als künstlerisch oder publizistisch nachvollziehbar. Dem steht auch nicht der Inhalt des eigenen Internetauftritts der Klägerin entgegen. Nachvollziehbar hat die Klägerin hierzu dargelegt, dass dieser lediglich eine beabsichtigte, aber im streitbefangenen Zeitraum nicht realisierte Entwick- lung widerspiegelte. Dies hat DS im Erörterungstermin erneut bestätigt. Daher sind auch die im Verfahren vor dem SG Stuttgart vorgelegten Beispiele nicht aussagekräftig für die Gesamttätigkeit der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum. Denn diese waren auf Aufforderung vorgelegt worden, weil sie auf der Webseite der Klägerin als Referenzen angegeben worden waren, ohne den schon früheren Hinweis zu beachten, dass die Webseite die tatsächliche Tätigkeit nicht rich- tig abbilde. Indirekt wird dies darüber hinaus durch die Aussage der Zeugin MS im Erörterungs- termin bestätigt. Danach arbeitete sie, die als „kreativer Kopf“ der Klägerin maßgeblich in diesem Geschäftsbereich einschließlich der Adaptionsarbeiten tätig wurde, im streitbefangenen Zeitraum deutlich weniger für die Klägerin als die früher (im damaligen Einzelunternehmen des DS) geleis- teten zwei bis drei Tage wöchentlich. Inhaltliche Anleitungen, Vorgaben oder Kontrollen der MS oder der Mitarbeiter der Klägerin erfolgten in diesem Bereich durch DS nicht. Dessen Kontrolle beschränkte sich auf die Einhaltung des vom Kunden vorgegeben technischen und zeitlichen Rahmens. Diese präzisierende Angabe des DS im Erörterungstermin wird durch die Aussage der Zeugin MS bestätigt, wonach dieser keinen Einfluss auf das kreative Ergebnis genommen habe. Auch gegenüber Kunden der Klägerin trat die Zeugin als Verantwortliche für diesen Bereich auf und war bei Änderungswünschen Ansprechpartnerin der Kunden, während DS strategisch und beraterisch tätig wurde. Auch die Beklagte stellt diese Feststellungen mittlerweile nicht mehr in Abrede.

 

(4) Mit mithin etwa 70 % der Gesamtleistungen der Klägerin lag der Schwerpunkt der Geschäfts- tätigkeit der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum in den Bereichen strategische Beratung und Beratung zur Markenführung, Wettbewerbsanalysen und Zielgruppendefinition. In diesem Be- reich wurden Kunden Wege aufgezeigt, wie diese sich in ihrem jeweiligen Marktsegment mit ihrer Marke bzw. ihrem Produkt oder ihrer Dienstleistung positionieren können. Es ging darum, Markt- chancen auszuloten und aufzuzeigen. Die Aktivitäten von Wettbewerbern wurden ebenso geprüft wie die Effektivität des eigenen Auftritts des Kunden, ob etwa die Nutzung von Newslettern oder Facebook-Einträgen für den Kunden sinnvoll sein konnte. Erfasst war des Weiteren die Weiter- entwicklung oder die Analyse einer Webseite, z.B. hinsichtlich der Zugangswege zum Produkt auf der Webseite, ob also der User-Weg zu kompliziert war, oder das Verhalten auf der Seite selbst, etwa welcher Teil verstärkt wahrgenommen wurde. Entsprechend wurden unter Umstän- den Verbesserungsvorschläge unterbreitet. Dies entnimmt der Senat insbesondere der anschau- lichen Darlegung des DS im Erörterungstermin sowie dem Vorbringen der Klägerin im Berufungs- verfahren. Danach erschöpfte sich die Leistung der Klägerin in diesem Bereich sehr oft in der reinen Analyse und Beratung. Nicht selten wurden anschließend „Kreativleistungen“ von Dritten, in der Regel anderen Agenturen, übernommen, die aber nicht in vertraglichen Beziehungen mit der Klägerin standen. Der Senat vermag mithin nicht festzustellen, dass die Analyse- und Bera- tungsleistungen in der Regel auch zu ausführenden, umsetzenden oder konzeptionellen Leistun- gen der Klägerin selbst führten. Solches hatte DS im Erörterungstermin ausdrücklich verneint. Anhaltspunkte dafür, dass dies gerade für die konkrete Geschäftstätigkeit der Klägerin unzutref- fend sein sollte, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Beklagten nicht aufgezeigt. Pau- schale Erwägungen genügen insoweit nicht. Diese Beratungs- und Analyseleistungen waren im streitbefangenen Zeitraum der einzige Teil der Tätigkeit des DS im Bereich des „operativen Ge- schäftes“. Dies stimmt mit den schon im Widerspruchsverfahren gemachten Angaben der Kläge- rin überein, wonach 25 % seiner Tätigkeit auf Marketing/Strategieplanung, 20 % auf Marktorien- tierung und 25 % auf Kundenkontakt/Kundenberatung/Kundenwerbung entfielen. Bestätigt wird dies indirekt auch durch die Zeugenaussage der MS, wonach DS strategisch und beraterisch tätig war.

 

cc) Ausgehend von diesen tatsächlichen Feststellungen waren im streitbefangenen Zeitraum künstlerische bzw. publizistische Elemente nicht prägend für das Gesamtbild der Tätigkeit des DS für die Klägerin, so dass dessen Entgelt nicht für künstlerische oder publizistische Leistungen gezahlt wurde.

 

(1) Der Senat kann offenlassen, inwieweit die im Geschäftsbereich „Betreuung von Bestandskun- den“ von der Klägerin erbrachten Leistungen künstlerische Tätigkeiten umfassten. Denn DS führte selbst keine hier anfallenden gestaltenden, graphischen, adaptierenden, layouterischen oder webdesignerischen Arbeiten, insbesondere solche mit eigenschöpferischem Gestaltungs- spielraum, aus. Zwar ist eine eigenhändige Leistungserbringung nicht zwingende Voraussetzung für die Einbeziehung des Geschäftsführerentgelts in die Bemessungsgrundlage der Künstlerso- zialversicherungsabgabe. So ist ein selbständiger Werbewirt oder Grafiker auch dann Künstler oder Publizist i.S.d. KSVG, wenn er sich als Inhaber einer Werbeagentur auf Leitungsaufgaben beschränkt und bei der Erstellung von Werbematerial künstlerische oder publizistische Aufgaben auf Mitarbeiter überträgt, er aber die Gesamtverantwortung bzw. die „geistige Oberleitung“ inne- hat (BSG, Beschluss vom 15. Januar 2009 – B 3 KS 5/08 B – juris, Rn. 6). Voraussetzung ist, dass er jedenfalls die Möglichkeit besitzt, jederzeit auf Konzepte, Entwürfe, Texte, Bebilderung und sonstige inhaltliche oder grafische Gestaltung steuernd oder korrigierend Einfluss zu nehmen (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 3 KR 37/02 R – juris, Rn. 26). Vorliegend stand DS als Allein- gesellschafter-Geschäftsführer zwar die Rechtsmacht zu, steuernd oder korrigierend auf die ge- stalterischen Leistungen der Mitarbeiter der Klägerin Einfluss zu nehmen. Tatsächlich war dies aber nicht Inhalt seiner Tätigkeit, sondern oblag, wie oben festgestellt (bb <3>), allein MS als „kreativem Kopf“ der Klägerin. Allein die – nicht realisierte – Rechtsmacht kann aber angesichts der tatsächlich anderen Ausgestaltung nicht dazu führen, die Leistungen der Klägerin in diesem Geschäftsbereich als prägend für die Tätigkeit des DS anzusehen. Dies hat auch die Beklagte zuletzt eingeräumt. Gleiches gilt hinsichtlich des deutlich geringeren Anteils der Leistungen in diesem Geschäftsbereich am Gesamtumfang der Geschäftstätigkeit der Klägerin (s.o. bb <3>).

 

(2) Entgegen der Ansicht der Beklagten führt auch die operative Tätigkeit des DS in den Geschäftsbereichen strategische Beratung und Beratung zur Markenführung, Wettbewerbsanalysen und Zielgruppendefinition nicht zu einer von publizistischen Elementen geprägten Tätigkeiten.

 

(a) Dass das Gesetz bewusst auf eine Aufzählung der zahlreichen vom Gesetz erfassten künstlerischen und publizistischen Berufe verzichtet, zeigt, dass die künstlerischen und publizistischen Berufe in umfassender Weise berücksichtigt und nicht begrenzt werden sollten. Dabei kann da- von ausgegangen werden, dass die im Künstlerbericht der Bundesregierung von 1975 aufgeführ- ten Berufsgruppen sowie der im Bereich „Wort“ tätigen Autoren, insbesondere Schriftsteller und Journalisten, grundsätzlich zu den Künstlern und Publizisten im Sinne des KSVG gehören, weil dies der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Dem hat der Verordnungsgeber auch bei der Aufnahme eines entsprechenden Kataloges dieser Berufe in die – mittlerweile wieder aufge- hobene – Durchführungsverordnung zum KSVG vom 23. Mai 1984 (BGBl. I S. 709) Rechnung getragen. Bei diesen „Katalogberufen“ kann die Künstler- bzw. Publizisteneigenschaft im Allge- meinen unterstellt werden (Brachmann, in: Finke/Brachmann/Nordhausen, a.a.O., § 2 Rn. 4 f.). Die von DS konkret ausgeübte Tätigkeit in den genannten Bereichen ist in den Katalogberufen nicht erfasst. Soweit die Beklagte auf den Katalogberuf „Fachmann für Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung“ verweist, ist zunächst zu beachten, dass auch bei diesem Beruf die Künstler- bzw.

 

Publizisteneigenschaft nicht von vornherein zu unterstellen, sondern im Einzelfall kritisch zu wer- ten ist (Brachmann, a.a.O., Rn. 62). So beruht auch die generelle Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG nicht auf der gesetzlichen Annahme, dass jede Tätigkeit im Bereich der Öf- fentlichkeitsarbeit oder Werbung per se künstlerisch oder publizistisch ist. Vielmehr wird daran angeknüpft, dass in dieser Branche typischerweise künstlerische oder publizistische Leistungen verwertet werden (allgemein Nordhausen, a.a.O., § 24 Rn. 49). Maßgeblich ist daher im Rahmen des § 25 KSVG auch im Bereich der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, ob eine publizistische Leistung erbracht wird.

 

Der Begriff des Publizisten ist weit auszulegen. Er beschränkt sich nicht auf die „eigenschöpferische Wortgestaltung“ oder die inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Büchern und Massen- kommunikationsmitteln (z.B. Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren, Internet), sondern erfasst je- den im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 3 KR 37/02 R – juris, Rn. 21 m.w.N.). Wie im Bereich der künstlerischen Tätigkeit ist auch hier eine eigenhändige Tätigkeit nicht erforderlich. Vielmehr genügt wie- derum eine „geistige Oberleitung“ im o.g. Sinne, also die Möglichkeit, jederzeit auf Konzepte, Entwürfe, Texte, Bebilderung und sonstige inhaltliche oder grafische Gestaltung steuernd oder korrigierend Einfluss zu nehmen. Gerade im Bereich Publizistik wird auch derjenige als Publizist nach der Verkehrsanschauung, aber auch im Sinne des Presserechts angesehen, wer bei der Publikation eines Druckwerks nur die geistige Oberleitung innehat (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 3 KR 37/02 R – juris, Rn. 26). Wie im Einzelfall die Öffentlichkeit eines Werkes herzu- stellen ist, lässt sich dem Begriff des Publizisten bzw. des Publizierens (§ 2 KSVG) nicht entneh- men. Unter Heranziehung der Regelung des § 6 Abs 1 UrhG kann davon ausgegangen werden, dass ein Werk schon dann veröffentlicht ist, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öf- fentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Auf die Form des Zugänglichmachens kommt es da- bei nicht an (BSG, Urteil vom 30. Januar 2001 – B 3 KR 7/00 R – juris, Rn. 16). Auch in der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des BSG, wonach das Tätigkeitsfeld der „Medienberatung“, „Zielgruppendefinition und -anspruch“ sowie „Kommunikationsberatung“ dem Bereich der Publizistik zugerechnet werden könne (BSG, Urteil vom 17. Juni 1999 – B 3 KR 1/98 R – juris, Rn. 21), wird auf die Erzeugung einer an die Öffentlichkeit gerichteten Aussage nicht verzichtet.

 

bb) Wie oben festgestellt, handelte es sich bei den Leistungen der Klägerin in den Geschäftsbereichen strategische Beratung und Beratung zur Markenführung, Wettbewerbsanalysen und Zielgruppendefinition um Analyse- und Beratungstätigkeiten. Solche Tätigkeiten sind per se weder (eigen)schöpferisch noch (unmittelbar) auf Veröffentlichung bzw. Erzeugung einer öffent- lichen Aussage gerichtet, sondern bilden allenfalls die Grundlage für weitere, hierauf gerichtete Leistungen. Zutreffend spricht auch die Beklagte insoweit von „Vorfeldaktivitäten“. Denn zwischen der Analyse und Beratung und der Erzeugung einer an die Öffentlichkeit gerichteten Aussage stehen maßgeblich die autonome Entscheidung des Kunden der Klägerin und die eigentliche

 

„Herstellung“ der Aussage. Vorliegend kann aber nicht festgestellt werden, dass die Analyse- und Beratungsleistungen in der Regel auch zu ausführenden, umsetzenden oder konzeptionellen Leistungen der Klägerin selbst führten (vgl. oben). Soweit solche Leistungen viel- mehr durch Dritte, in der Regel andere Agenturen, übernommen wurden, können diese nicht der Klägerin, speziell DS, „zugerechnet“ werden. Damit wurde die an die Öffentlichkeit gerichtete Aussage nicht von der Klägerin bzw. von DS erzeugt. Eine die „Eigenhändigkeit“ ersetzende „geistige Oberleitung“ bestand hier nicht. Denn die Klägerin hatte mangels vertraglicher Bindun- gen schon keine rechtliche Möglichkeit, jederzeit auf Konzepte, Entwürfe, Texte, Bebilderung und sonstige inhaltliche oder grafische Gestaltung durch den „Dritten“, insbesondere eine andere Agentur, steuernd oder korrigierend Einfluss zu nehmen. Selbst, wenn die Klägerin entspre- chende Konzepte erstellt hätte, hätte ihr keine Möglichkeit der Einflussnahme in späteren Stadien der Ausführung zugestanden. Damit bestand auch keine mit einem Herausgeber vergleichbare Gesamtverantwortung der Klägerin für eine aufgrund ihrer Analyse und Beratung erzeugte veröf- fentlichte Aussage. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den von der Be- klagten angeführten Entscheidungen anderer Landessozialgerichte (LSG Hamburg Urteil vom 16. März 2005 – L 1 KR 25/24 – juris; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 26. Februar 2015 – L 5 KR 391/12 – n.v.). Publizistische Elemente können daher nicht als prägend für die Tätigkeit des DS angesehen werden.

 

c) Der Bescheid vom 8. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2018 ist somit rechtswidrig, soweit die Künstlersozialversicherungsabgabe im streitbefangenen Zeitraum aus dem Geschäftsführergehalt des DS und den für ihn geleisteten Beiträgen zur Direktversicherung (insgesamt 6.238,00 € monatlich) festgesetzt wurde. Unter Berücksichtigung der übrigen gemeldeten und von der Beklagten zutreffend berücksichtigten Entgelte betrug die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialversicherungsabgabe somit für 2014 0,00 €, für 2015 5.562,00 € und für 2016 7.406,00 €. Bei Heranziehung des maßgeblichen Abgabesatzes von jeweils 5,20 % betrug die von der Klägerin zu zahlende Künstlersozialversicherungsabgabe für 2014 0,00 €, für 2015 289,23 € und für 2016 385,11 €. Darüber hinausgehende Festsetzungen waren rechtswidrig und daher aufzuheben.

 

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

 

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.

 

6. Der Streitwert für das Klage- und das Berufungsverfahren wird gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in Höhe der streitbefangenen Forderung endgültig auf jeweils 9.406,90 € festgesetzt.