Ausgleichsvereinigung zur Künstlersozialabgabe

 

Ausgleichsvereinigungen können die Zahlung der Künstlersozialabgabe für Unternehmen erleichtern.

 

Allerdings ist die Gründung einer solchen Vereinigung mit einem gewissen Organisationsaufwand und bürokratischen Hürden verbunden.

 

§ 32 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) bietet die Möglichkeit, dass ein Vertreter mehrerer Unternehmen die Bildung einer sogenannten Ausgleichsvereinigung (AGV) mit der Künstlersozialkasse vereinbart.

 

Die AGV nimmt dann für ihre Mitglieder die Pflichten im Zusammenhang mit der Künstlersozialabgabe gegenüber der Künstlersozialkasse wahr.

 

Insbesondere werden durch die AGV die Künstlersozialabgabe und die entsprechenden Vorauszahlungen mit befreiender Wirkung an die Künstlersozialkasse abgeführt. Die Höhe der Abgabe kann dabei auf einer vom Gesetz (§ 25 KSVG) abweichenden Grundlage (Berechnungsgröße) ermittelt werden.

 

Vorteile einer Ausgleichsvereinigung

  • Durch die Möglichkeit andere Berechnungsgrößen zugrunde zu legen, kann die Bemessungsgrundlage zur Abgabe als Pauschalbetrag festgelegt werden kann. Dadurch entfällt die oft sehr schwierige Ermittlung der jährlichen Bemessungsgrundlagen nach § 25 KSVG anhand tatsächlicher Zahlungen.
  • Turnusmäßige Prüfungen der deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse erfolgen für die Dauer der Mitgliedschaft  nicht! Somit besteht keine Gefahr, dass die Künstlersozialabgabe nachträglich erhoben werden kann, bzw. Säumniszuschläge oder Bußgelder verlangt werden.
  • Auch die gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung von Aufzeichnungen entfällt für die Dauer der Mitgliedschaft in der Ausgleichsvereinigung.
  • Jahresberichte und Zahlungen an die Künstlersozialkasse werden ebenfalls von der Ausgleichsvereinigung erstellt, sodass einzelne Unternehmen sie nicht benötigen.
  • Die Mitglieder der Ausgleichsgemeinschaft haben Rechtssicherheit, da die Bemessungsgrundlage als Pauschalbetrag ermittelt wird und somit Fehler bei der Beurteilung, ob für eine Leistung Abgabepflicht besteht, ausgeschlossen werden können.

zum ablauf der gründung

  • Die Gründung einer Ausgleichsvereinigung setzt voraus, dass ein Vertreter der Unternehmen bestimmt wird und dieser im Namen der Unternehmen einen Vertrag mit der Künstlersozialkasse abschließt. Dieser Vertrag muss vom Bundesamt für soziale Sicherheit genehmigt werden.
  • Zunächst muss der Vertreter der interessierten Unternehmen der Künstlersozialkasse die Absicht zur Gründung einer Ausgleichsvereinigung mitteilen. Auf die Rechtsform kommt es nicht an. Bisher wurde häufig die Rechtsform eines eingetragenen Vereins gewählt. 
  • Die interessierten Unternehmen erklären nun ihre grundsätzliche Absicht der Ausgleichsvereinigung beizutreten und sich prüfen zu lassen. Die Gründung einer Ausgleichsvereinigung setzt voraus, dass bei einigen Beteiligten eine sogenannte Plausibilitätsprüfung durchgeführt wird. Sie dient dazu eine Berechnungsgröße zu definieren. Gibt es nicht genügend Unternehmen, die bereit sind eine Prüfung durchführen zu lassen, kann die Ausgleichsvereinigung nicht gegründet werden.
  • Mit einem Datenerhebungsformular der KSK wird, je nach Anzahl der potenziellen Mitglieder, bei allen oder einem repräsentativen Teil der Unternehmen die Höhe der für künstlerische oder publizistische Leistungen erbrachten Entgelte abgefragt. Eine Datenerhebung ist nicht erforderlich, soweit bereits genügend Unternehmen als abgabepflichtige Verwerter nach § 24 KSVG bei der Künstlersozialkasse registriert sind.
  • Die Plausibilitätsprüfung zur Gründung der Ausgleichsvereinigung: Abhängig von der Anzahl der teilnehmenden Unternehmen muss eine Plausibilitätsprüfung für einen repräsentativen Teil der Mitglieder während der letzten drei Jahre durchgeführt werden. Diese Prüfung führt nicht zum Erlass eines Bescheids oder zur sofortigen Geltendmachung von Nachforderungen. Der Beitritt zur Ausgleichsvereinigung von Unternehmen, die bisher nicht in der Künstlersozialkasse eingetragen waren, setzt jedoch voraus, dass in den letzten fünf Jahren die Abgaben gezahlt wurden. Dies kann in einem für alle Unternehmen einheitlich festgelegten Betrag erfolgen oder durch jeweils einzelne rückwirkende Erfassung bei der KSK. Die von der Künstlersozialkasse im Rahmen der Gründung der Ausgleichsvereinigung geprüften Unternehmen werden bei der Gründung des Ausgleichsvereinigung nicht von der Deutschen Rentenversicherung geprüft.
  • Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Datenerhebung und der Prüfung(en) wird die für die Berechnungsgrundlage maßgebende Berechnungsgröße ermittelt und der Prozentsatz zur Berechnung festgelegt. Im Fall bestehender Ausgleichsvereinigung war dies beispielsweise an Einnahmen, Umsätze, Jahresgehälter oder bestimmte Konten der Finanzbuchhaltung gekoppelt. Die Berechnungsgröße kann mit der Ausgleichsvereinigung entweder für jedes Mitgliedsunternehmen gesondert oder als einheitlicher Prozentsatz für den gesamten Ausgleichsvereinigung oder für einzelne Gruppen vereinbart werden.
  • Es gibt einen Mustervertrag für die Vereinbarung zwischen Ausgleichsvereinigung und der Künstlersozialversicherung. Der Inhalt dieses Musters ist mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Kontroll- und Genehmigungsbehörde abgestimmt worden. Die KSK stellt diesen Vertrag bei Bedarf zur Verfügung.