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die Künstlersozialabgabe
Fast jeder Unternehmer, der für geschäftliche Zwecke selbstständige kreative Dienstleister beauftragt, muss eine Abgabe an die Künstlersozialkasse zahlen.
Die Künstlersozialabgabe kann, in Höhe von zurzeit 5% (2023), vor allem anfallen auf:
- Zahlungen an freie Mitarbeiter (Freelancer) für kreative Leistungen.
- Zahlungen einer GmbH an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer (hierzu im Detail unter diesem Link).
Die Deutsche Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse überprüfen die Einhaltung dieser Abgabepflicht.

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1. was ist die künstlersozialabgabe?
Die Künstlersozialabgabe dient der Finanzierung der Künstlersozialkasse (KSK).
Die Künstlersozialkasse unterstützt selbstständige Künstler und Publizisten bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Neben der Künstlersozialabgabe wird die KSK durch weitere Mittel des Bundes und durch die Beiträge der Versicherungspflichtigen finanziert.
2. wer muss die künstlersozialabgabe zahlen?
Das Abführen der Künstlersozialabgabe ist in der Regel Pflicht für alle Unternehmer, die Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten vergeben.
Dazu gehören zunächst die sogenannten typischen Verwerter wie zum Beispiel:
- Buchverlage, Presseverlage, Presseagenturen, Bilderdienste
- Theater, Orchester, Chöre
- Theater-, Konzert-, und Gastspieldirektionen
- Rundfunk, Fernsehen
- Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern (CDs, DVDs usw.)
- Galerien, Kunsthändler
- Werbe- oder PR-Agenturen
- Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen
- Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten
Genauso sind alle Unternehmer in der Pflicht, die entweder
- Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen;
- oder Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben.
Allerdings nur sofern sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen.
Das gleiche gilt, wenn Unternehmen „nicht nur gelegentlich“ selbstständige Künstler oder Publizisten bezahlen, „um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen“ und dann damit Geld verdienen.
Das kann zum Beispiel bedeuten, dass ein Unternehmen einen selbstständigen Designer damit beauftragt eine Webseite oder Verpackungen für ein Produkt zu gestalten.
Und was heißt „nicht nur gelegentlich“?:
Tatsächlich ist das recht einfach: Hier geht es um die sogenannte „Geringfügigkeitsgrenze“. Liegt die Gesamtsumme aller Honorare an Kreative im Jahr über 450 Euro, wird die Künstlersozialabgabe fällig.
3. wann ist die KSK-abgabe zu zahlen (beispiele):
Unter den folgenden Voraussetzungen ist die Abgabe beispielsweise zu zahlen:
- Das Unternehmen lässt von einem Webdesigner eine Internetseite bauen.
- Das Unternehmen lässt durch einen Fotografen Fotos machen (z.B. Modefotografie – Urteil des Bundessozialgerichtes).
- Das Unternehmen beauftragt selbstständigen Künstlern mit der Gestaltung von Produkten oder Verpackungen.
- Das Unternehmen lässt von einem Werbegrafiker Visitenkarten oder eine Logo anfertigen.
- Das Unternehmen bucht eine Band für eine Firmenfeier.
- Ein Texter verfasst Texte für die Webseite des Unternehmens.
- Ein Restaurant engagiert regelmäßig Musiker zur Unterhaltung der Gäste.
- Pressemitteilungen des Unternehmens werden von einer freien Journalistin geschrieben.

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4. Lässt sich die künstlersozialabgabe umgehen?
Es kommt tendenziell recht häufig vor, dass die KSK oder die Deutsche Rentenversicherung Leistungen als abgabepflichtig einstuft obwohl dies nach der Rechtsprechung nicht zutrifft.
Keine Abgabe zahlen muss man zum Beispiel,
- wenn man juristische Personen wie eine GmbH, AG, Ltd. e.V., OHG und KG beauftragt hat (Urteil des Bundessozialgerichtes).
- wenn bei Betriebsfeiern lediglich Mitarbeiter (evtl. mit Partner) eingeladen sind.
- für eine nichtkünstlerische Leistung. Auch, wenn diese durch einen Künstler oder einen Kreativen durchgeführt wurde. Ein Beispiel hierfür: Ein Webdesigner hat die Webseite gestaltet und pflegt sie danach. Nur die Gestaltung ist abgabepflichtig. Updates/Datenpflege hingegen sind nicht von der Abgabepflicht betroffen. Oder bei der Gestaltung einer Broschüre muss nur für die künstlerische Leistung, nicht aber für die Druckkosten die Abgabe bezahlt werden.
- Weitere Einzelfälle.
5. Details zur zahlungspflicht?
Zahlen muss man wie oben beschrieben für künstlerische/kreative oder publizistische Dienstleistungen. Die Pflicht zur Zahlung besteht unabhängig davon ob,
- der beauftragte Künstler/Kreative selber in der Künstlersozialkasse versichert ist und
- er in Deutschland lebt. Auch für Künstler/Kreative die im Ausland leben sind Sie abgabepflichtig.
Gezahlt werden muss auch,
- wenn eine Einzelfirma, ein Einzelkaufmann oder eine GbR beauftragt wurde.
- wenn etwa Gesellschafter einer beauftragten GmbH / UG als Selbstständige gelten und zum überwiegenden Teil kreativ tätig ist (Beispiel Werbeagentur). In einem solchen Fall unterliegt das monatlich an ihn gezahlte Gehalt der Abgabepflicht.
- bei Veranstaltungen nur, wenn mehr als drei Veranstaltungen im Kalenderjahr durchgeführt werden und die Gagen insgesamt mehr als 450 Euro betragen.
Weitere Details zu den Abgabepflichtigen Rechnungspositionen im BLOG-Artikel.

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6. wie wird die künstlersozialabgabe berechnet?
Die Künstlersozialabgabe wird als pauschaler Prozentsatz berechnet. Grundlage sind die Honorare bzw. Gagen die an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt werden.
Die Höhe wird vom vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzt. Für das Jahr 2022 liegt sie bei 4,2 %.
Sobald also Rechnungen von z.B. Fotografen oder Grafikern z.B. in Höhe von 1000 Euro netto gezahlt wurden, müssen dann darauf 4,2 Prozent Künstlersozialabgabe (also 42 Euro) an die KSK abgeführt werden. Auf die ausgewiesene Umsatzsteuer muss keine Künstlersozialabgabe gezahlt werden.
Die Künstlersozialabgabe darf dem Künstler nicht vom Honorar abgezogen werden. Eine solche Vereinbarung wäre nichtig.
7. wie wird die Künstlersozialabgabe abgeführt?
Alle Unternehmen, die Leistungen selbstständiger Künstler bzw. Publizisten in Anspruch nehmen, müssen sich bei der Künstlersozialkasse melden. Hierzu kann man der Künstlersozialkasse zunächst formlos einen Brief oder eine E-Mail schreiben. Auch ein Anruf (04421 / 7543 5062) geht problemlos.
Die KSK führt daraufhin eine Prüfung der Abgabepflicht durch. Hierüber erhält man dann einen förmlichen Bescheid.
Alle Rechnungen von kreativen Leistungen müssen über das Jahr gesammelt werden. Aus diesen wird der Gesamtbetrag ermittelt. Hiervon darf man z.B. folgendes abziehen:
- Mehrwertsteuer
- Bewirtungskosten
- Zahlungen an GmbHs, OHGs, KGs
In einem weiteren BLOG-Artikel gibt es mehr Details dazu, welche Rechnungspositionen abgabepflichtig sind.
Dieser Betrag muss dann für das vorherige Jahr bis zum 31. März an die KSK gemeldet werden. Also z.B. für das Jahr 2020 bis zum 31. März 2021.
Hierfür gibt es ein Formular auf der Seite der KSK. Auf der Grundlage dieser Meldung berechnet die KSK, wie viel Künstlersozialabgabe zu zahlen ist.
Wird diese Meldung nicht rechtzeitig gemacht, dann schätzt die KSK die fällige Künstlersozialabgabe. Diese Schätzung kann nur berichtigt werden, indem Sie eine Meldung nachgereicht wird.
Aufzeichnungen über Honorare, die an Künstler oder Publizisten bezahlt wurden, sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
8. wer macht prüfungen rund um die abgabe?
Prüfungen macht vor allem die Deutschen Rentenversicherung im Rahmen der sogenannten Sozialversicherungsprüfung.
Die Prüfungen wurden seit deutlich 2015 verschärft. Unternehmen, die bereits bei der KSK erfasst sind, sowie Arbeitgeber mit mehr als 19 Beschäftigten werden nun spätestens im Rhythmus von vier Jahren geprüft.
Außerdem hat die Künstlersozialkasse seit 2016 ein eigenes Prüfrecht und kann selber Prüfungen durchführen.
Seit die KSK selber Prüfungen durchführt hat sich leider das Risiko erhöht als abgabepflichtiger „Nichtzahler“ entdeckt zu werden.

9. was passiert, wenn die künstlersozialabgabe nicht richtig gezahlt wurde?
Es besteht das Risiko bei einer Betriebsprüfung entdeckt zu werden. Dann drohen Nachzahlungen (rückwirkend für fünf Jahre), Säumniszuschläge und im schlimmsten Fall bis zu 50.000 Euro Bußgeld.
10. was kann man gegen nachzahlungsbescheide tun?
Es ist möglich Widerspruch einzulegen.
Dieser muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt werden. Erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens steht der Weg zum Sozialgericht offen.