Künstlersozialabgabe und Influencer-Marketing


ksa für influencer und Streamer

Künstlersozialkasse (KSK) und Deutsche Rentenversicherung (DRV) erheben vermehrt die Künstlersozialabgabe im Bereich Influencer-Marketing

 

Momentan werden Marketing- und Management-Agenturen, die hauptsächlich mit InfluencerInnen, StreamerInnen bzw. Conten-CreatorInnen zusammenarbeiten, verstärkt überprüft und es soll dann in vielen Fällen eine Nachzahlung der Künstlersozialabgabe erfolgen.

 

KSK und DRV sind der Ansicht, dass alle Gelder, die eine Agentur an einen Influencer überweist, unter die Abgabepflicht fallen.

 

Wir betreuen in diesem Bereich regelmäßig außergerichtliche und gerichtliche Mandate gegen die prüfenden Stellen. Die Erfahrung zeigt, dass es sinnvoll ist alle relevanten Umstände im Detail zu betrachten. Die Feststellung der Abgabepflicht erfolgt oft relativ undifferenziert.

Welche Entgelte werden der Berechnung der Künstlersozialabgabe zugrunde gelegt?

 

KSK und DRV erheben die Künstlersozialabgabe regelmäßig auf alle Zahlungen der Agenturen an die Influencer. Zu den Grundlagen der KSK-Abgabe gibt es Infos unter diesem Link.

 

Die folgende Grafik zeigt, welche Entgelte für die Abgabe in Bezug genommen werden. Die KSK klassifiziert Agenturen, die Influencer-Marketing betreiben, als sogenanntes "Multi-Channel-Network".

 

 

Nach Ansicht der KSK, soll die Abgabe zum Beispiel anfallen bei Entgelten, die gezahlt werden für:

  • Influencer-Kampagnen oder
  • Individuell erstelltem Content.
  • Teilweise auch bei Let's Play Inhalten (Twitch und YouTube) und bei
  • Entgelten aus z.B. Monetarisierung oder AdSense.

Ob diese pauschale Sichtweise im Zusammenhang mit den Leistungen von InfluencerInnen und der Pflicht zur Künstlersozialabgabe zutrifft, ist nach der derzeitigen Rechtslage in einer großen Zahl von Fällen stets sehr fraglich.

 

Zwar soll der Begriff der Entgelte in diesem Zusammenhang nicht zu eng ausgelegt werden (vgl. BSG, Urteil v. 20.07.94, 3/12 RK 63/92), jedoch wird zum Teil nicht berücksichtigt, dass es häufig um die Reichweite geht und nicht um spezifische Inhalte. Es gibt auch zahlreiche Situationen, in denen die Agentur eher als reiner Vermittler auftritt. 

 

In einigen Verfahren hat die DRV die Feststellung der Abgabepflicht auch ohne den Weg über das Gericht mittlerweile bereits zurückgenommen oder eingeschränkt.

 

Die Plattformen, die bei Prüfungen hauptsächlich in Bezug genommen werden sind:

  • Instagram
  • TikTok
  • Twitch 
  • YouTube
  • X 

Besteht Abgabepflicht für Agenturen, die mit Influencern arbeiten?

 

Hierfür sind zunächst die folgenden Fragen entscheidend:

  • Ist der Inhalt der Arbeit eines Influencers als künstlerische und/oder publizistische Leistung zu betrachten? Eine publizistische Leistung liegt manchmal auch dann vor, wenn die Leistung werbliche Bezüge bzw. Bezüge zum Bereich Öffentlichkeitsarbeit aufweist. 
  • Wie gestaltet sich der jeweilige Vertrag zwischen Influencer und Agentur, Agentur und Kunde und welche Beziehungen resultieren daraus?
  • Wie werden Zahlungen durchgeführt?
  • Tritt die Agentur als Vertreter oder im eigenen Namen auf?
  • Was genau ist das Ziel der Arbeit der Agentur?

Können InfluencerInnen als Künstler oder Publizisten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) versichert werden?

 

Wer z.B. Videos auf YouTube, TikTok oder Twitch streamt, seine Follower mit Instagram-Storys unterhält und eigene Inhalte für seine Channels oder Accounts erstellt, kann im Rahmen des KSVG als Künstler oder Publizist betrachtet werden.

  • Ein/e Content-CreatorIn oder StreamerIn kann als Künstler gelten, wenn die Inhalte des Streams künstlerisch sind. Der Kunstbegriff des KSVG wird vom Bundessozialgericht relativ weit ausgelegt. Entscheidend ist jedoch vor allem der eigenschöpferische Gestaltungsspielraum (vgl. BSG, Urteil vom 25.10.1995, 3 RK 24/94).
  • Eine publizistische Tätigkeit kann anerkannt werden, wenn klassische Werbung, Öffentlichkeitsarbeit (PR) oder Journalismus Inhalt der Tätigkeit ist. Gemäß Bundessozialgericht gehört zur Publizistik jede Tätigkeit zur textlichen oder bildlichen Gestaltung von Massenkommunikationsmitteln (BSG, Urteil vom 27.03.1996, 3 RK 10/95). Dieser Begriff wird durch verschiedene weitere Rechtsprechung genauer definiert.

Vor allem da es noch keine eindeutigen Regeln in der Rechtsprechung gibt, ist es notwendig, den individuellen Fall sorgfältig zu bewerten.

 

Grundsätzlich können InfluencerInnen über die KSK versichert werden, wenn diese Tätigkeit ihr Hauptberuf ist.

 

Wann ist es grundsätzlich erforderlich, die Künstlersozialabgabe zu bezahlen?

 

Unternehmen in Deutschland müssen die Künstlersozialabgabe zahlen, wenn sie künstlerische oder publizistische Leistungen von selbständigen Künstlern oder Publizisten in Anspruch nehmen.

 

Weitere allgemein Informationen zur KSK-Abgabe finden Sie hier.

 

Als publizistische Leistungen gelten wie oben beschrieben auch Werbung und Öffentlichkeitsarbeit.

 

Die Leistungen von InfluencerInnen und Content-CreatorInnen können also:

  • als künstlerisch im Sinne des KSVG und
  • als publizistisch im Sinne des KSVG (Werbung, PR/Öffentlichkeitsarbeit)

angesehen werden.

 

Es ist noch nicht endgültig geklärt, inwieweit im Bereich Influencer-Marketing die Künstlersozialabgabe zu zahlen ist. In vielen Konstellationen sollten die Entscheidungen der Künstlersozialkasse und der Deutschen Rentenversicherung stets sorgfältig überprüft werden. Vor allem bei Werbepartnerschaften mit Twitch-StreamerInnen stellt sich oft die Frage, ob die Bewertungen der KSK und DRV rechtlich zutreffen sind.

 

Außerdem existieren Gestaltungsmöglichkeiten und Vertragsvarianten, die eine bessere Ausgangsposition für Prüfungen gewährleisten.

 

Wir sind auf das Recht der Künstlersozialabgabe (KSVG) spezialisiert und bearbeiten ständig vergleichbare Verfahren.