
Künstlersozialkasse (KSK) und Deutsche Rentenversicherung (DRV) erheben vermehrt die Künstlersozialabgabe im Bereich Influencer-Marketing
Momentan werden Marketing-Agenturen, die hauptsächlich mit Influencern zusammenarbeiten, verstärkt überprüft und es soll dann in vielen Fällen eine Nachzahlung der Künstlersozialabgabe erfolgen.
KSK und DRV sind der Ansicht, dass alle Gelder, die eine Agentur an einen Influencer überweist, unter die Abgabepflicht fallen.
Wir betreuen in diesem Bereich regelmäßig außergerichtliche und gerichtliche Mandate gegen die prüfenden Stellen. Die Erfahrung zeigt, dass es sinnvoll ist alle relevanten Umstände im Detail zu betrachten. Die Feststellung der Abgabepflicht erfolgt oft relativ undifferenziert.
Welche Entgelte werden der Berechnung der Künstlersozialabgabe zugrunde gelegt?
KSK und DRV erheben die Künstlersozialabgabe regelmäßig auf alle Zahlungen der Agenturen an die Influencer. Zu den Grundlagen der KSK-Abgabe gibt es Infos unter diesem Link.
Die folgende Grafik zeigt, welche Entgelte für die Abgabe in Bezug genommen werden. Die KSK klassifiziert Agenturen, die Influencer-Marketing betreiben, als sogenanntes "Multi-Channel-Network".

Nach Ansicht der KSK, soll die Abgabe anfallen bei:
- Influencer-Kampagnen
- Entgelten aus z.B. Monetarisierung, AdSense
- Individuell erstelltem Content
Ob diese pauschale Sichtweise im Zusammenhang mit den Leistungen von InfluencerInnen und der Pflicht zur Künstlersozialabgabe zutrifft, ist nach der derzeitigen Rechtslage in einer großen Zahl von Fällen stets sehr fraglich.
Es wird nicht berücksichtigt, dass es häufig um die Reichweite geht und nicht um spezifische Inhalte. Es gibt auch zahlreiche Situationen, in denen die Agentur eher als reiner Vermittler auftritt.
In einigen Verfahren hat die DRV die Feststellung der Abgabepflicht auch ohne den Weg über das Gericht mittlerweile bereits zurückgenommen oder eingeschränkt.
Besteht Abgabepflicht für Agenturen, die mit Influencern arbeiten?
Hierfür sind zunächst die folgenden Fragen entscheidend:
- Ist der Inhalt der Arbeit eines Influencers als künstlerische und/oder publizistische Leistung zu betrachten?
- Wie gestaltet sich der jeweilige Vertrag zwischen Influencer und Agentur, Agentur und Kunde und welche Beziehungen resultieren daraus?
- Wie werden Zahlungen durchgeführt?
- Was genau ist das Ziel der Arbeit der Agentur?
Können InfluencerInnen als Künstler oder Publizisten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) versichert werden?
Wer z.B. Videos auf YouTube, TikTok oder Twitch streamt, seine Follower mit Instagram-Storys unterhält und eigene Inhalte für seine Channels oder Accounts erstellt, kann im Rahmen des KSVG als Künstler oder Publizist betrachtet werden.
- Ein/e Content-CreatorIn oder StreamerIn kann als Künstler gelten, wenn die Inhalte des Streams künstlerisch sind.
- Eine publizistische Tätigkeit kann anerkannt werden, wenn klassische Werbung, Öffentlichkeitsarbeit (PR) oder Journalismus Inhalt der Tätigkeit ist.
Da es noch keine eindeutigen Regeln in der Rechtsprechung gibt, ist es notwendig, den individuellen Fall sorgfältig zu bewerten.
Grundsätzlich können InfluencerInnen über die KSK versichert werden, wenn diese Tätigkeit ihr Hauptberuf ist.
Wann ist es grundsätzlich erforderlich, die Künstlersozialabgabe zu bezahlen?
Unternehmen in Deutschland müssen die Künstlersozialabgabe zahlen, wenn sie künstlerische oder publizistische Leistungen von selbständigen Künstlern oder Publizisten in Anspruch nehmen.
Weitere allgemein Informationen zur KSK-Abgabe finden Sie hier.
Als publizistische Leistungen gelten auch Werbung und Öffentlichkeitsarbeit.
Die Leistungen von InfluencerInnen und Content-CreatorInnen können:
- als künstlerisch im Sinne des KSVG und
- als publizistisch im Sinne des KSVG (Werbung, PR/Öffentlichkeitsarbeit)
angesehen werden.
Es ist noch nicht endgültig geklärt, inwieweit im Bereich Influencer-Marketing die Künstlersozialabgabe zu zahlen ist. In vielen Konstellationen sollten die Entscheidungen der Künstlersozialkasse und der Deutschen Rentenversicherung stets sorgfältig überprüft werden.
Außerdem existieren Gestaltungsmöglichkeiten und Vertragsvarianten, die eine bessere Ausgangsposition für Prüfungen gewährleisten.
Wir sind auf das Recht der Künstlersozialabgabe (KSVG) spezialisiert und bearbeiten ständig vergleichbare Verfahren.