Die Künstlersozialabgabe auf Zahlungen an Gesellschafter einer GmbH
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- Grundsatz: Zahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer können der Künstlersozialabgabe (KSA) unterliegen (aktuell 4,9 % Stand 2026).
- Kernkriterium: Maßgeblich ist eine überwiegend kreative Tätigkeit bzw. die Ausübung der „geistigen Oberleitung“ über kreative Prozesse im Unternehmen.
- Statusfrage: Die Abgabepflicht setzt voraus, dass der Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich als selbstständig eingestuft wird (z. B. durch Beteiligung > 50 % oder Sperrminorität).
- Rechtsprechung: Wichtige Grundlagen bilden die BSG-Urteile vom 16.04.1998, 17.06.1999 und 24.07.2003.
- Vermeidung: Durch saubere Vertragsgestaltung, Nachweise zur arbeitsteiligen Organisation und gute Argumentation bzw. Einordnung lässt sich die Abgabepflicht oft erfolgreich abwehren.
worum geht es grundsätzlich bei der ksa für gmbh-gesellschafter?
Bei einer GmbH, UG oder GmbH & Co. KG kann auf das Gehalt von bzw. auf Zahlungen an Gesellschafter-GeschäftsführerInnen die Künstlersozialabgabe in Höhe von derzeit 4,9 % (Stand 2026) erhoben werden.
Die Voraussetzungen hierfür wurden in verschiedenen Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelt. Die wichtigsten Urteile dazu, sind die BSG Urteile vom
- 16.04.1998 (Az. B 3 KR 7/97 R), vom
- 17.06.1999 (Az. B 3 KR 1/98 R) und vom
- 24.07.2003 (Az. B 3 KR 37/02 R).
Die Zahlungen der Gesellschaft an ihre GesellschafterInnen sind, soweit eine Abgabepflicht tatsächlich besteht, zusammen mit den weiteren abgabepflichtigen Entgelten, an die KSK zu melden.
Bei Betriebsprüfungen geht es dann regelmäßig darum, die Deutsche Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse davon zu überzeugen, dass die Abgabe nicht zu zahlen ist.
Konkret kann die Abgabe anfallen, wenn:
- GeschäftsführerInnen überwiegend kreativ tätig sind, bzw. die "geistige Oberleitung" inne haben und
- als Selbstständige im Sinne des Sozialversicherungsrechts gelten (weitere Informationen dazu unten).
Sofern GesellschafterInnen also umfassend für die kreativen Prozesse verantwortlich sind bzw. die sogenannte "geistige Oberleitung" für korrespondierende Abläufe innehaben, können Zahlungen der Gesellschaft an sie abgabepflichtig sein.
Die KSK kontrolliert dies im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Die DRV überprüft es bei ihren Betriebsprüfungen.
Was ist gemeint mit „geistige Oberleitung“?
Grundsätzlich meint die geistige Oberleitung die Übernahme der Gesamtverantwortung für kreative Prozesse bzw. kreative Dienstleistungen und Werke.
In der Praxis gehen die Behörden bei Prüfungen davon aus, dass selbst wenn die kreativen Arbeiten an Angestellte oder Freiberufler delegiert werden, zumindest eine letzte Entscheidungsbefugnis über die kreativen Prozesse bei der Geschäftsleitung liegt. Berufen wird sich dabei gerne auf das BSG-Urteil vom 24. Juli 2003.
Vor allem bei einem Kreativunternehmen kann eine solche kreative Verantwortung (und damit die Zahlungspflicht nach §25 KSVG) bei Gesellschafter-GeschäftsführerInnen laut BSG in der Regel vermutet werden.
Daher reicht es nicht aus darauf zu vertrauen, dass kreative Arbeiten durch Mitarbeiter erbracht werden.
Beim Ausschluss der geistigen Oberleitung kommt es beispielsweise an auf:
- Substanzielle und formal korrekte Nachweise, die eine übergeordnete Verantwortung des GF für kreative Prozesse ausschließen.
- Ausreichende Nachweis zu einer entsprechend arbeitsteiligen Organisation.
- Ein entsprechend suffizienter Gesellschaftsvertrag oder eine gültige Ergänzung zum Gesellschaftsvertrag.
Diese Nachweise zu erbringen, ist regelmäßig nicht ganz einfach. Die Künstlersozialkasse (KSK) und die Deutsche Rentenversicherung (DRV) behaupten grundsätzlich, dass der Geschäftsführer aufgrund seiner organschaftlichen Funktion stets maßgeblichen Einfluss auf alle Prozesse des Unternehmens nehmen kann. Außerdem rechnen KSK und DRV gerne administrative und organisatorische Tätigkeiten als Annextätigkeiten den Kreativleistungen zu.
Die Gerichte folgen dieser Auffassung der Behörden allerdings nicht unbedingt! Beispielsweise konnten wir für eine unserer Mandantinnen (eine Online-Marketing-Agentur) ein Verfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 27.02.2026; Az.: L 4 KR 2845/22) gewinnen. Der Geschäftsführer wurde letztlich vom LSG (entgegen der Auffassung der KSK und der erstinstanzlichen Entscheidung des SG Stuttgart) als nicht abgabepflichtig eingestuft. Dieses Ergebnis lässt sich bei optimalem Vorgehen in der Regel bereits im Verwaltungsverfahren mit der jeweiligen Behörde (KSK bzw. DRV) erzielen.
Bei optimalem Vorgehen und Gestaltung können Künstlersozialkasse und Deutsche Rentenversicherung deshalb oft auch außergerichtlich überzeugt werden.
Wann ist ein Geschäftsführer kreativ tätig?
Das kann entweder durch tatsächliches künstlerisches oder publizistisches Arbeiten oder durch die Übernahme der „geistigen Oberleitung“ der Fall sein. Bestimmte Tätigkeiten können dabei (unter Umständen!) als sogenannte Annex- oder Vorfeldtätigkeiten den künstlerischen oder publizistischen Leistungen zugerechnet werden.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 16.04.1998 entschieden, dass das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers nur dann abgabepflichtig wird, wenn dieser überwiegend einer kreativen Tätigkeit nachgeht.
Vor allem im Bereich der geistigen Oberleitung und bei Annex- oder Vorfeldtätigkeiten kommt es häufig zu Missverständnissen. Zahlreiche Gerichtsverfahren der letzten Jahre haben gezeigt, dass die Kammern und Senate der Sozialgerichte die strenge Auffassung von KSK und DRV oft nicht teilen.
Was bedeutet „selbstständig“ im kontext der ksk?
Maßgeblich ist allein die sozialversicherungsrechtliche „Statusfeststellung“.
Für eine solche Statusfeststellung sind verschiedene Indikatoren maßgeblich:
- Der Geschäftsführer hält mindestens 50 % der Anteile an der GmbH oder hat eine sogenannte (qualifizierte) Sperrminorität (Urteil des BSG von 2022 zur qualifizierten Sperrminorität mit kurzer Zusammenfassung).
- Es gibt keine unbedingten Verpflichtungen hinsichtlich dem Ort der Ausübung, genauen Arbeitszeiten und Urlaubsregelungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit.
- Es besteht eine Ausnahme vom Verbot der Selbstkontrahierung (BGB § 181).
Der Begriff hat in diesem Fall nichts mit der arbeits- oder steuerrechtlichen Einstufung des Selbstständigen zu tun. Der Geschäftsführer kann z.B. auch als Selbstständiger gesehen werden, wenn er beispielsweise einen Arbeitsvertrag (Dienstvertrag) mit der Gesellschaft geschlossen hat.
Details und ausführliche Infos zur sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellung gibt es unter diesem Link.
was kann man gegen die KSK-abgabe tun?
Um eine Abgabepflicht im Grenzfall erfolgreich abzuwehren, muss der Einzelfall genau betrachtet werden und eine entsprechende Argumentation entworfen werden bzw. es müssen verschiedene Gestaltungsmomente entwickelt werden.
Sowohl gegenüber den Behörden als auch über die Gerichte, gibt es oft aussichtsreiche Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen die Feststellung der Abgabepflicht.
