Künstlersozialabgabe und Moderation




Wann ist eine Veranstaltung mit Moderator und/oder Redner KSK-Abgabepflichtig?

 

Bei Veranstaltungen stellt sich (für Veranstalter, Organisatoren und Dienstleister) oft die Frage nach der Pflicht zur Abführung der Künstlersozialabgabe.

 

Relativ klar ist in der Regel, dass bei z.B. bei Musikveranstaltungen KSK-Abgabe auf die Gage der Musiker anfällt (allgemeine Infos zur KSK-Abgabe unter diesem Link).

 

Nicht ganz zu klar ist jedoch oft, ob für Leistungen eines Moderators, Referenten, Keynote Speaker bzw. Redner, die vom Veranstalter oder einer Agentur gebucht werden, die Künstlersozialabgabe in Höhe von derzeit 5 % auf die Honorare zu zahlen ist.

 

Art der Veranstaltung

 

Dabei kommt es oft zunächst auf die Art der Veranstaltung an.

 

Grundsätzlich kann zwischen zwei Arten von Veranstaltung unterschieden werden:

  • Privat (nicht abgabepflichtig) und 
  • Öffentlich (abgabepflichtig) 

Man geht bei abgabepflichtigen (öffentlichen) Veranstaltungen (im Bereich von Moderation) oft davon aus, dass eine publizistische Tätigkeit durch den Moderator/Redner ausgeübt wird.

 

Kennzeichnend für den Begriff der publizistischen Tätigkeit ist dann, dass eine eigenschöpferisch Mitwirkung im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage erfolgt.

 

Leider ist die Frage, ob eine Veranstaltung öffentlich oder privat ist, nicht immer so einfach zu beantworten.

 

Es ist nämlich nicht immer entscheidend, ob die Veranstaltung komplett „öffentlich“ (im Sinne von „für jeden zugänglich“) ist. 

 

Urteil des LSG Berlin Brandenburg vom 19.05.2019

 

Hierzu gibt es ein Urteil des LSG Berlin-Brandenburg:

 

Bei der dem Urteil des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zugrundeliegenden Veranstaltung handelte es sich der Organisationsweise nach zwar um eine geschlossene Veranstaltung mit namentlich eingeladenen Gästen. Trotzdem war sie dem LSG nach nicht „privat“, was eine KSK-Abgabepflicht ausgeschlossen hätte. Das LSG ist der Ansicht, dass die Veranstaltung Inhalte transportieren sollte, die dann über den privaten Bereich hinaus wirken. Der Zweck der Veranstaltung ging damit nach dem LSG weiter als das Privatleben der Teilnehmer reichte.

 

 

Das LSG stellt fest:

 

„Die geschäftlichen, beruflichen und gegebenenfalls auch politischen Aktivitäten der Veranstaltungsteilnehmer finden aber in der Öffentlichkeit statt und gehen damit die Öffentlichkeit auch an. Der gewollte geschäftliche und/oder politische Nutzen einer Teilnahme [an der Veranstaltung] zielte gerade auf eine Außenwirkung ab. Eine Veranstaltung, welche geschäftliche und politische Vorhaben befördern will, die sich im öffentlichen Leben auswirken, wird nicht dadurch zu einer im privaten Bereich verbleibenden Einrichtung, dass der Gastgeber sich die Auswahl seiner Gäste vorbehält“.

 

Hier das ganze Urteil.

Fazit

 

Letztlich ist also die Frage, ob die Veranstaltung öffentlich ist bzw. ob sie der (z.B. politischen) Meinungsbildung dient.

 

Hierzu ein paar Beispiele:

  • Eine private Geburtstagsfeier wird also in den allermeisten Fällen nicht darunterfallen. 
  •  Bei einer Firmenfeier kann es schon auf den Anlass bzw. Zweck der Feier ankommen.
  • „Networking-Events“ jeder Art können (nach dem Urteil des LSG) wohl durchaus häufiger unter „öffentliche Veranstaltung“ fallen. Auch, wenn nur persönliche Einladungen ausgesprochen werden.