Ich bin als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht auf Lösungen rund um die Künstlersozialabgabe spezialisiert. Ich berate und vertrete Gesellschaften (z.B. GmbH) und deren Gesellschafter, genauso wie Unternehmer, Influencer, Steuerberater und Vereine.
Mit meinem Team vertrete ich unsere Mandanten sowohl außergerichtlich in Anhörungs-, Prüfungs- und Widerspruchsverfahren, als auch in allen gerichtlichen Instanzen bis hin zum Bundessozialgericht (BSG).
Meine Vertretungs- und Beratungsschwerpunkt sind hier:
Kontakt für eine Ersteinschätzung: 040 819 823 42
Oder E-Mail an: scholl@westermann-scholl.de
Unternehmer, Gesellschaften oder Vereine, die Leistungen selbständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen, müssen dies der Künstlersozialkasse (KSK) melden und eventuell eine Abgabe an die KSK zahlen. Diese Abgabe beträgt zur Zeit 5 % (2023) des gezahlten Honorars.
Oft verlangt die KSK oder die DRV die Abgabe auch auf Zahlungen einer Gesellschaft (z.B. GmbH) an ihre/n Gesellschafter-Geschäftsführer/in.
Die Künstlersozialabgabe fällt also in der Praxis vor allem an:
Letztlich bedeutet das, dass fast jeder der Honorare an Künstler oder Kreative zahlt, der entsprechenden Meldepflicht nachkommen muss.
Die Abgabe an die KSK muss gezahlt werden, wenn die Honorare eine Grenze von 450,- Euro pro Jahr überschreiten.
Geht es um Veranstaltungen oder Aufführungen müssen außerdem mehr als drei solche im Jahr stattfinden, damit grundsätzlich Abgabepflicht besteht.
Diese Grenzen werden Geringfügigkeitsgrenze genannt.
Mehr Infos zur KSK-Abgabe im Allgemeinen gibt es im Blog-Artikel: "Grundlagen der Künstlersozialabgabe".
Früher wurde fast ausschließlich durch die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen von Betriebsprüfungen geprüft, ob diese Pflicht eingehalten wird. Die Künstlersozialkasse führt mittlerweile vermehrt selber Prüfungen durch.
Es gibt hier zahlreiche Dinge zu beachten, aber auch einige gute Möglichkeiten mit dieser Situation umzugehen. Gesetz und Rechtsprechung kennen zahlreiche Ausnahmen (z.B. bei Zahlungen an Gesellschaften wie GmbH und KG).
Ich vertrete und berate seit rund 10 Jahren Unternehmer, Steuerberater und Vereine bei Fragen und Problemen im Zusammenhang mit der Künstlersozialabgabe.
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Unter Umständen muss eine Gesellschaft (GmbH, GmbH & Co. KG) auf die Zahlungen, die die Gesellschaft an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer leistet, auch die KSK-Abgabe in Höhe von 5 % abführen. Die KSK überprüft dies durch die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Gesellschaft und der Gesellschafter.
Entscheidend ist hierbei:
Genaueres hierzu in meinen Artikeln:
Dieser Bereich ist zwar durchaus komplex, jedoch gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, die vom Bundessozialgericht (BSG) anerkannt werden.
Die Rechtssprechung des BSG ist nicht so zwingend wie es KSK und DRV in ihren Verfahren gerne behaupten.
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Sowohl die Künstlersozialkasse selber als auch die Deutsche Rentenversicherung prüfen regelmäßig stichprobenartig, ob die Abgabepflicht von Unternehmern bzw. Unternehmern erfüllt wird. Die Prüfung erfolgt in der Regel für 5 Jahre rückwirkend.
Hierzu haben diese Behörden eine entsprechende Prüfungskompetenz und können sich Einblick in die gesamte Buchhaltung verschaffen. Anschließend wird dann meist ein Anhörungsverfahren (nach § 24 SGB X) durchgeführt.
Die KSK führt hierzu eine sozialversicherungsrechtliche Überprüfung der Gesellschaft und der Gesellschafter durch.
Sollte sich nach Ansicht der Behörde herausstellen, dass eine Abgabepflicht besteht, die nicht erfüllt wurde, wird ein Bescheid erlassen, der für den gesamten Prüfungszeitraum eine Nachzahlung der Künstlersozialabgabe festsetzt.
Gegen eine solchen Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Gegen einen Widerspruchsbescheid der Behörden ist die Klage beim zuständigen Sozialgericht möglich.
Wir unterstützen und vertreten:
Weitere Details finden sich in unserer Zusammenstellung von "KSK-Urteilen" des Bundessozialgerichts (BSG) und weiterer Gerichte sowie in den BLOG-Artikeln.
Zum Beispiel zu den Themen:
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